Arbeitsrecht

Kündigungsschutz

Der Kündigungsschutz schützt Arbeitnehmer vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen durch den Arbeitgeber.

Definition und Erklärung

Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt für Arbeitnehmer, die länger als sechs Monate in einem Betrieb mit in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmern beschäftigt sind. Eine Kündigung ist nach § 1 KSchG unwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist. Sozial gerechtfertigt ist eine Kündigung nur, wenn sie durch Gründe in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers oder durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist. Der Arbeitnehmer muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage erheben.

Rechtliche Grundlagen

  • § 1 KSchG - Sozial ungerechtfertigte Kündigungen
  • § 23 KSchG - Geltungsbereich (Betriebsgröße)
  • § 4 KSchG - Klagefrist (3 Wochen)
  • § 9 KSchG - Auflösung durch Urteil gegen Abfindung

Praktische Beispiele

1
Kündigungsschutzklage gegen eine betriebsbedingte Kündigung
2
Sozialauswahl bei Massenentlassungen
3
Sonderkündigungsschutz für Schwangere, Schwerbehinderte und Betriebsräte
4
Kündigungsschutz in der Probezeit (nicht anwendbar)

Praxistipps

  • Die 3-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage beginnt mit Zugang der Kündigung
  • Prüfen Sie, ob der Betrieb mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt
  • Der Sonderkündigungsschutz hat Vorrang vor dem allgemeinen Kündigungsschutz
  • Auch bei fehlendem Kündigungsschutz gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen

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