Betriebsrat
Der Betriebsrat ist die gewählte Arbeitnehmervertretung in Betrieben mit mindestens fünf wahlberechtigten Arbeitnehmern.
Definition und Erklärung
Der Betriebsrat wird nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) gewählt und vertritt die Interessen der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber. Er hat Mitbestimmungsrechte in sozialen Angelegenheiten (§ 87 BetrVG), bei personellen Maßnahmen (§ 99 BetrVG) und muss vor jeder Kündigung angehört werden (§ 102 BetrVG). Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Betriebsratsmitglieder genießen besonderen Kündigungsschutz.
Rechtliche Grundlagen
- § 1 BetrVG - Errichtung von Betriebsräten
- § 87 BetrVG - Mitbestimmungsrechte in sozialen Angelegenheiten
- § 99 BetrVG - Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen
- § 102 BetrVG - Anhörung vor jeder Kündigung
Praktische Beispiele
Praxistipps
- Eine Kündigung ohne ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung ist unwirksam
- Der Betriebsrat hat bei der Anhörung eine Woche (ordentliche Kündigung) bzw. drei Tage (außerordentliche Kündigung) Stellungnahmefrist
- Betriebsratsmitglieder können nur außerordentlich mit Zustimmung des Betriebsrats oder Ersetzung durch das Arbeitsgericht gekündigt werden
- Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend
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