Abmahnung
Die Abmahnung ist eine förmliche Rüge des Arbeitgebers wegen Vertragsverletzung mit Kündigungsandrohung bei Wiederholung.
Definition und Erklärung
Die Abmahnung hat eine Hinweis-, Rüge- und Warnfunktion. Sie muss das beanstandete Verhalten konkret benennen, als Vertragsverstoß rügen und für den Wiederholungsfall arbeitsrechtliche Konsequenzen androhen. Eine Abmahnung ist in der Regel Voraussetzung für eine verhaltensbedingte Kündigung, es sei denn, das Fehlverhalten ist so schwerwiegend, dass eine Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen ist.
Rechtliche Grundlagen
- Richterrecht - BAG-Rechtsprechung zur Abmahnung
- § 314 Abs. 2 BGB (analog) - Abmahnung vor Kündigung
- Art. 2 Abs. 1 GG - Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers
Praktische Beispiele
Praxistipps
- Die Abmahnung sollte zeitnah zum Fehlverhalten erfolgen
- Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Entfernung einer unberechtigten Abmahnung aus der Personalakte
- Bei gleichartigen Verstößen kann eine vorherige Abmahnung auch nach längerer Zeit noch als Grundlage für eine Kündigung dienen
- Eine Abmahnung ist nicht formgebunden, sollte aber aus Beweisgründen schriftlich erfolgen
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