Befristung
Die Befristung ist die zeitliche Begrenzung eines Arbeitsvertrags, die an bestimmte gesetzliche Voraussetzungen geknüpft ist.
Definition und Erklärung
Befristete Arbeitsverträge sind im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Eine Befristung ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist (§ 14 Abs. 1 TzBfG) oder als sachgrundlose Befristung bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren bei höchstens dreimaliger Verlängerung erfolgt (§ 14 Abs. 2 TzBfG). Die Befristung bedarf der Schriftform. Bei unwirksamer Befristung gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Rechtliche Grundlagen
- § 14 TzBfG - Zulässigkeit der Befristung
- § 15 TzBfG - Ende des befristeten Arbeitsvertrags
- § 16 TzBfG - Folgen unwirksamer Befristung
- § 17 TzBfG - Klagefrist (3 Wochen)
Praktische Beispiele
Praxistipps
- Die sachgrundlose Befristung ist nur bei Neueinstellungen zulässig – nicht bei Vorbeschäftigung beim selben Arbeitgeber
- Die Befristungsabrede muss vor Arbeitsbeginn schriftlich vorliegen
- Die Entfristungsklage muss innerhalb von 3 Wochen nach dem vereinbarten Ende erhoben werden
- Bei Kettenbefristungen prüft das Gericht den Missbrauch der Befristungsmöglichkeit
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