Arbeitsrecht

Befristung

Die Befristung ist die zeitliche Begrenzung eines Arbeitsvertrags, die an bestimmte gesetzliche Voraussetzungen geknüpft ist.

Definition und Erklärung

Befristete Arbeitsverträge sind im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Eine Befristung ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist (§ 14 Abs. 1 TzBfG) oder als sachgrundlose Befristung bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren bei höchstens dreimaliger Verlängerung erfolgt (§ 14 Abs. 2 TzBfG). Die Befristung bedarf der Schriftform. Bei unwirksamer Befristung gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen.

Rechtliche Grundlagen

  • § 14 TzBfG - Zulässigkeit der Befristung
  • § 15 TzBfG - Ende des befristeten Arbeitsvertrags
  • § 16 TzBfG - Folgen unwirksamer Befristung
  • § 17 TzBfG - Klagefrist (3 Wochen)

Praktische Beispiele

1
Sachgrundlose Befristung für maximal zwei Jahre
2
Befristung wegen vorübergehendem Mehrbedarf
3
Befristung zur Vertretung eines erkrankten Mitarbeiters
4
Befristung im Anschluss an eine Ausbildung

Praxistipps

  • Die sachgrundlose Befristung ist nur bei Neueinstellungen zulässig – nicht bei Vorbeschäftigung beim selben Arbeitgeber
  • Die Befristungsabrede muss vor Arbeitsbeginn schriftlich vorliegen
  • Die Entfristungsklage muss innerhalb von 3 Wochen nach dem vereinbarten Ende erhoben werden
  • Bei Kettenbefristungen prüft das Gericht den Missbrauch der Befristungsmöglichkeit

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