Abfindung
Eine Abfindung ist eine einmalige Geldzahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes.
Definition und Erklärung
Entgegen weitverbreiteter Annahme gibt es keinen generellen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung. Ein Anspruch kann sich aus Sozialplan, Tarifvertrag, Aufhebungsvertrag oder gerichtlichem Vergleich ergeben. § 1a KSchG sieht einen Abfindungsanspruch vor, wenn der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben eine Abfindung für den Fall anbietet, dass der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erhebt. Die Regelabfindung beträgt 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr.
Rechtliche Grundlagen
- § 1a KSchG - Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung
- § 9 KSchG - Auflösung durch Urteil gegen Abfindung
- § 10 KSchG - Höhe der Abfindung
- §§ 111 ff. BetrVG - Sozialplan
Praktische Beispiele
Praxistipps
- Die Höhe der Abfindung ist Verhandlungssache - Faustformel: 0,5 bis 1,0 Gehälter pro Jahr
- Abfindungen sind nach der Fünftelregelung steuerlich begünstigt
- Abfindungen führen nicht zur Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, wenn bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden
- Bei hohen Abfindungen kann Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs eintreten
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