Mietrecht

Eigenbedarfskündigung

Die Eigenbedarfskündigung ist eine ordentliche Kündigung des Vermieters, weil er die Wohnung für sich selbst oder nahe Angehörige benötigt.

Definition und Erklärung

Der Vermieter kann nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB kündigen, wenn er die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt. Der Eigenbedarf muss konkret dargelegt und bei Bestreiten bewiesen werden. Der Mieter kann der Kündigung nach § 574 BGB widersprechen, wenn die Beendigung für ihn oder seine Familie eine nicht zu rechtfertigende Härte bedeuten würde (Sozialklausel).

Rechtliche Grundlagen

  • § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB - Eigenbedarf als Kündigungsgrund
  • § 574 BGB - Widerspruch des Mieters (Sozialklausel)
  • § 573c BGB - Kündigungsfristen
  • § 577a BGB - Kündigungsbeschränkung bei Umwandlung

Praktische Beispiele

1
Eigenbedarf für den Vermieter selbst
2
Eigenbedarf für Kinder oder Eltern des Vermieters
3
Vorgetäuschter Eigenbedarf mit Schadensersatzfolge
4
Härtefall-Widerspruch durch betagten Mieter

Praxistipps

  • Der Eigenbedarf muss im Kündigungsschreiben konkret begründet werden
  • Vorgetäuschter Eigenbedarf kann Schadensersatzansprüche des Mieters auslösen
  • Der Mieter hat das Recht, der Kündigung unter Berufung auf die Sozialklausel zu widersprechen
  • Bei Eigentumswohnungen, die nach Umwandlung verkauft wurden, kann eine Sperrfrist gelten

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