Mietkaution
Die Mietkaution ist eine Sicherheitsleistung des Mieters an den Vermieter zur Absicherung von Ansprüchen aus dem Mietverhältnis.
Definition und Erklärung
Die Mietkaution ist in § 551 BGB geregelt. Sie darf maximal drei Monatskaltmieten (ohne Betriebskosten) betragen. Der Mieter ist berechtigt, die Kaution in drei gleichen monatlichen Raten zu zahlen, wobei die erste Rate bei Beginn des Mietverhältnisses fällig ist. Der Vermieter muss die Kaution getrennt von seinem Vermögen bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anlegen.
Rechtliche Grundlagen
- § 551 Abs. 1 BGB - Höchstbetrag (drei Monatskaltmieten)
- § 551 Abs. 2 BGB - Ratenzahlung in drei Raten
- § 551 Abs. 3 BGB - Getrennte Anlage mit Verzinsung
- § 551 Abs. 4 BGB - Unabdingbarkeit zulasten des Mieters
Praktische Beispiele
Praxistipps
- Die Kaution muss getrennt vom Vermögen des Vermieters angelegt werden
- Der Vermieter darf die Kaution nach Mietende nicht unbegrenzt einbehalten – eine angemessene Prüfungsfrist wird gewährt
- Zinsen aus der Kautionsanlage stehen dem Mieter zu
- Dokumentieren Sie bei Ein- und Auszug den Zustand der Wohnung
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