Mietrecht

Nebenkosten

Nebenkosten (Betriebskosten) sind die laufenden Kosten, die dem Vermieter durch den Gebrauch des Gebäudes entstehen und auf den Mieter umgelegt werden können.

Definition und Erklärung

Die Betriebskosten sind in § 2 BetrKV abschließend aufgezählt. Sie können nur auf den Mieter umgelegt werden, wenn dies im Mietvertrag vereinbart ist. Der Vermieter muss jährlich eine Betriebskostenabrechnung erstellen. Der Mieter hat ein Recht auf Einsichtnahme in die Belege. Fehlerhafte Abrechnungen können innerhalb von 12 Monaten korrigiert werden, Nachforderungen des Vermieters aber nur innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden.

Rechtliche Grundlagen

  • § 556 BGB - Betriebskosten
  • § 556a BGB - Abrechnungsmaßstab
  • § 2 BetrKV - Betriebskostenkatalog
  • § 556 Abs. 3 BGB - Abrechnungsfrist

Praktische Beispiele

1
Heizkosten und Warmwasser
2
Grundsteuer und Müllabfuhr
3
Hausmeister und Gartenpflege
4
Aufzugskosten und Gebäudeversicherung

Praxistipps

  • Prüfen Sie jede Nebenkostenabrechnung auf formelle und inhaltliche Fehler
  • Einwendungen gegen die Abrechnung müssen innerhalb von 12 Monaten erhoben werden
  • Verlangen Sie Einsicht in die Originalbelege bei Zweifeln
  • Achten Sie auf den korrekten Verteilerschlüssel

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