Gewährleistung
Die Gewährleistung ist die gesetzliche Pflicht des Verkäufers, für die Mangelfreiheit der verkauften Sache zum Zeitpunkt der Übergabe einzustehen.
Definition und Erklärung
Ist eine Kaufsache mangelhaft (§ 434 BGB), hat der Käufer Anspruch auf Nacherfüllung (Nachbesserung oder Nachlieferung, § 439 BGB). Schlägt die Nacherfüllung fehl oder verweigert der Verkäufer sie, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern oder Schadensersatz verlangen (§ 437 BGB). Die Gewährleistungsfrist beträgt bei neuen Sachen grundsätzlich zwei Jahre ab Übergabe (§ 438 BGB). Bei gebrauchten Sachen kann sie auf ein Jahr verkürzt werden.
Rechtliche Grundlagen
- § 434 BGB - Sachmangel
- § 437 BGB - Rechte des Käufers bei Mängeln
- § 438 BGB - Verjährung der Mängelansprüche
- § 439 BGB - Nacherfüllung
Praktische Beispiele
Praxistipps
- Der Käufer muss dem Verkäufer zunächst die Möglichkeit zur Nacherfüllung geben
- Bei Verbrauchsgüterkauf wird innerhalb des ersten Jahres vermutet, dass der Mangel bei Übergabe vorlag
- Gegenüber Verbrauchern kann die Gewährleistung nicht ausgeschlossen werden
- Garantie und Gewährleistung sind verschiedene Anspruchsgrundlagen
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