Strafrecht

Vorsatz

Vorsatz ist das Wissen und Wollen der Verwirklichung eines Straftatbestandes.

Definition und Erklärung

Vorsatz setzt voraus, dass der Täter die Tatbestandsverwirklichung zumindest für möglich hält und billigend in Kauf nimmt. Man unterscheidet drei Vorsatzformen: Absicht (dolus directus 1. Grades) - der Täter will den Erfolg; direkter Vorsatz (dolus directus 2. Grades) - der Täter weiß, dass der Erfolg eintritt; Eventualvorsatz (dolus eventualis) - der Täter hält den Erfolg für möglich und nimmt ihn billigend in Kauf. Vorsatz muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen.

Rechtliche Grundlagen

  • § 15 StGB - Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln
  • § 16 StGB - Irrtum über Tatumstände
  • Richterrecht - Vorsatzformen und Abgrenzung

Praktische Beispiele

1
Absicht: Täter schießt gezielt auf das Opfer
2
Direkter Vorsatz: Brandstiftung mit Wissen, dass Menschen im Haus sind
3
Eventualvorsatz: Raserei mit tödlichem Ausgang
4
Tatbestandsirrtum schließt Vorsatz aus

Praxistipps

  • Die Abgrenzung zum bedingten Vorsatz zur bewussten Fahrlässigkeit ist oft entscheidend
  • Bei Eventualvorsatz muss das 'Billigen' positiv festgestellt werden
  • Motivirrtümer sind unbeachtlich
  • Der Vorsatz muss bei Tatbegehung vorliegen

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