Bewährung
Bewährung (Strafaussetzung zur Bewährung) bedeutet, dass die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe unter bestimmten Auflagen ausgesetzt wird.
Definition und Erklärung
Nach § 56 StGB kann das Gericht die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr zur Bewährung aussetzen, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich die Verurteilung als Warnung dienen lässt und auch ohne Strafvollstreckung keine Straftaten mehr begehen wird. Bei Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren ist eine Aussetzung möglich, wenn besondere Umstände vorliegen. Die Bewährungszeit beträgt zwischen zwei und fünf Jahren. Das Gericht kann Auflagen und Weisungen erteilen.
Rechtliche Grundlagen
- § 56 StGB - Strafaussetzung zur Bewährung
- § 56a StGB - Bewährungszeit (2-5 Jahre)
- § 56b StGB - Auflagen
- § 56f StGB - Widerruf der Strafaussetzung
Praktische Beispiele
Praxistipps
- Eine Bewährung ist bei Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr der Regelfall bei günstiger Sozialprognose
- Bei Freiheitsstrafen zwischen einem und zwei Jahren bedarf es besonderer Umstände
- Ein Widerruf erfolgt insbesondere bei erneuter Straffälligkeit während der Bewährungszeit
- Nach Ablauf der Bewährungszeit ohne Widerruf wird die Strafe erlassen
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