Notwehr
Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Definition und Erklärung
Notwehr nach § 32 StGB rechtfertigt eine Tat, die zur Abwehr eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs erforderlich ist. Die Notwehrhandlung muss geeignet und das mildeste gleich wirksame Mittel sein. Grundsätzlich besteht keine Ausweichpflicht ('Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen'). Einschränkungen gelten bei Angriffen von Kindern, Betrunkenen oder bei krassem Missverhältnis. Bei Überschreitung der Notwehr (Notwehrexzess) kann die Strafe gemildert oder erlassen werden.
Rechtliche Grundlagen
- § 32 StGB - Notwehr
- § 33 StGB - Überschreitung der Notwehr
- § 227 BGB - Notwehr im Zivilrecht
Praktische Beispiele
Praxistipps
- Die Notwehrhandlung muss verhältnismäßig zur Angriffsintensität sein
- Präventivnotwehr gegen künftige Angriffe ist nicht zulässig
- Bei provozierter Notwehrlage kann das Notwehrrecht eingeschränkt sein
- Der Notwehrexzess aus asthenischen Affekten kann entschuldigt sein
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