Zugewinnausgleich
Der Zugewinnausgleich ist der Ausgleich des während der Ehe erwirtschafteten Vermögenszuwachses bei Beendigung des gesetzlichen Güterstands.
Definition und Erklärung
Wenn Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben und die Ehe endet (durch Scheidung oder Tod), wird der Zugewinn ausgeglichen. Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten sein Anfangsvermögen übersteigt (§ 1373 BGB). Der Ehegatte mit dem geringeren Zugewinn hat einen Anspruch auf die Hälfte der Differenz (§ 1378 BGB). Maßgeblicher Stichtag ist der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags.
Rechtliche Grundlagen
- § 1363 BGB - Zugewinngemeinschaft als gesetzlicher Güterstand
- § 1373 BGB - Definition des Zugewinns
- § 1378 BGB - Ausgleichsforderung
- § 1384 BGB - Stichtag bei Scheidung
Praktische Beispiele
Praxistipps
- Der Stichtag für das Endvermögen ist der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags
- Schulden werden bei der Berechnung des Anfangs- und Endvermögens berücksichtigt
- Erbschaften und Schenkungen während der Ehe werden dem Anfangsvermögen zugerechnet
- Der Zugewinnausgleichsanspruch verjährt drei Jahre nach Rechtskraft der Scheidung
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