Erbrecht

Pflichtteil

Der Pflichtteil ist ein gesetzlicher Mindestanspruch naher Angehöriger am Nachlass, der auch bei Enterbung nicht entzogen werden kann.

Definition und Erklärung

Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB). Pflichtteilsberechtigt sind die Abkömmlinge, der Ehegatte und bei kinderlosen Erblassern die Eltern. Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch gegen die Erben, kein Anspruch auf Nachlassgegenstände. Ergänzend gibt es den Pflichtteilsergänzungsanspruch für Schenkungen, die der Erblasser in den letzten 10 Jahren vor seinem Tod gemacht hat.

Rechtliche Grundlagen

  • § 2303 BGB - Pflichtteilsberechtigte
  • § 2311 BGB - Wertermittlung
  • § 2325 BGB - Pflichtteilsergänzung
  • § 2333 BGB - Pflichtteilsentziehung

Praktische Beispiele

1
Enterbtes Kind erhält die Hälfte des gesetzlichen Erbteils
2
Pflichtteilsergänzung wegen Schenkung an Geschwister
3
Ausschlagung der Erbschaft und Geltendmachung des Pflichtteils
4
Stundung des Pflichtteils bei unbilliger Härte für Erben

Praxistipps

  • Der Pflichtteil verjährt in 3 Jahren ab Kenntnis vom Erbfall und der Enterbung
  • Der Pflichtteilsberechtigte hat einen umfassenden Auskunftsanspruch
  • Zu Lebzeiten kann auf den Pflichtteil verzichtet werden (notariell)
  • Die Pflichtteilsentziehung ist nur unter engen Voraussetzungen möglich

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