Erbschein
Der Erbschein ist ein amtliches Zeugnis des Nachlassgerichts über das Erbrecht und die Größe des Erbteils.
Definition und Erklärung
Der Erbschein wird vom Nachlassgericht auf Antrag erteilt (§ 2353 BGB). Er erzeugt einen öffentlichen Glauben: Wer in Rechtsgeschäften mit einem Erbscheinerben handelt, wird in seinem Vertrauen auf die Richtigkeit des Erbscheins geschützt (§ 2366 BGB). Der Erbschein ist in der Praxis häufig erforderlich, um über Nachlassgegenstände verfügen zu können, insbesondere bei Grundbuchberichtigungen und Bankkonten. Ein unrichtiger Erbschein kann vom Nachlassgericht eingezogen werden.
Rechtliche Grundlagen
- § 2353 BGB - Erteilung des Erbscheins
- § 2354 BGB - Angaben bei gesetzlicher Erbfolge
- § 2361 BGB - Einziehung des unrichtigen Erbscheins
- § 2366 BGB - Öffentlicher Glaube des Erbscheins
Praktische Beispiele
Praxistipps
- Der Erbscheinsantrag erfordert eine eidesstattliche Versicherung
- Ein notarielles Testament mit Eröffnungsniederschrift kann den Erbschein in vielen Fällen ersetzen
- Die Erbscheinskosten richten sich nach dem Nachlasswert
- Der Erbschein kann auch nach Jahren beantragt werden
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