Erbvertrag
Der Erbvertrag ist eine vertragliche Verfügung von Todes wegen, durch die der Erblasser sich gegenüber dem Vertragspartner bindend verpflichtet.
Definition und Erklärung
Der Erbvertrag (§§ 2274 ff. BGB) unterscheidet sich vom Testament durch seine Bindungswirkung: Vertragsmäßige Verfügungen können grundsätzlich nicht einseitig widerrufen werden (§ 2289 BGB). Der Erbvertrag muss notariell beurkundet werden (§ 2276 BGB). Er kann zwischen beliebigen Personen geschlossen werden, nicht nur zwischen Ehegatten. Ein Rücktritt ist nur möglich, wenn er im Vertrag vorbehalten wurde oder ein gesetzlicher Rücktrittsgrund vorliegt.
Rechtliche Grundlagen
- § 2274 BGB - Persönlicher Abschluss
- § 2276 BGB - Notarielle Beurkundung
- § 2289 BGB - Bindungswirkung
- § 2293 BGB - Rücktritt bei Vorbehalt
Praktische Beispiele
Praxistipps
- Der Erbvertrag ist bindend – ein einseitiger Widerruf ist grundsätzlich nicht möglich
- Ein Rücktrittsvorbehalt sollte in den Vertrag aufgenommen werden
- Lebzeitige Verfügungen (Schenkungen) können trotz Erbvertrag möglich sein, aber den Vertragspartner beeinträchtigen
- Der Erbvertrag ist besonders geeignet für die Unternehmensnachfolge
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