Gesellschaftsrecht

Prokura

Die Prokura ist eine handelsrechtliche Vollmacht, die den Prokuristen zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften ermächtigt.

Definition und Erklärung

Die Prokura wird in §§ 48–53 HGB geregelt. Sie kann nur von einem Kaufmann (Inhaber des Handelsgeschäfts) erteilt werden und muss ins Handelsregister eingetragen werden (§ 53 HGB). Der Prokurist ist zu allen Geschäften ermächtigt, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt (§ 49 Abs. 1 HGB). Ausgenommen sind Veräußerung und Belastung von Grundstücken, es sei denn, diese Befugnis wird gesondert erteilt (§ 49 Abs. 2 HGB). Die Prokura ist im Außenverhältnis unbeschränkbar.

Rechtliche Grundlagen

  • § 48 HGB - Erteilung der Prokura
  • § 49 HGB - Umfang der Prokura
  • § 50 HGB - Beschränkung unwirksam im Außenverhältnis
  • § 53 HGB - Eintragung ins Handelsregister

Praktische Beispiele

1
Einzelprokura für einen leitenden Angestellten
2
Gesamtprokura für zwei Prokuristen gemeinsam
3
Filialprokura beschränkt auf eine Niederlassung
4
Widerruf der Prokura und Löschung im Handelsregister

Praxistipps

  • Die Prokura kann jederzeit widerrufen werden
  • Der Prokurist zeichnet mit einem die Prokura andeutenden Zusatz (ppa.)
  • Interne Beschränkungen der Prokura gelten nur im Innenverhältnis
  • Grundstücksgeschäfte sind nur mit besonderer Ermächtigung möglich

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