Auftragsverarbeitung
Auftragsverarbeitung liegt vor, wenn ein Dritter personenbezogene Daten im Auftrag und auf Weisung des Verantwortlichen verarbeitet.
Definition und Erklärung
Die Auftragsverarbeitung ist in Art. 28 DSGVO geregelt. Der Verantwortliche muss einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) mit dem Auftragsverarbeiter schließen, der bestimmte Mindestinhalte haben muss. Der Auftragsverarbeiter darf personenbezogene Daten nur auf dokumentierte Weisung des Verantwortlichen verarbeiten. Der Verantwortliche bleibt für die Einhaltung der Datenschutzvorschriften verantwortlich und muss sich von der Eignung des Auftragsverarbeiters überzeugen.
Rechtliche Grundlagen
- Art. 28 DSGVO - Auftragsverarbeiter
- Art. 29 DSGVO - Verarbeitung unter Aufsicht des Verantwortlichen
- Art. 32 DSGVO - Sicherheit der Verarbeitung
- Art. 82 DSGVO - Haftung und Schadensersatz
Praktische Beispiele
Praxistipps
- Ein schriftlicher Auftragsverarbeitungsvertrag ist gesetzlich vorgeschrieben
- Der AVV muss Gegenstand, Dauer, Art und Zweck der Verarbeitung sowie die Kategorien betroffener Personen festlegen
- Unterauftragsverarbeiter bedürfen der Genehmigung des Verantwortlichen
- Der Verantwortliche muss sich regelmäßig von den technischen und organisatorischen Maßnahmen des Auftragsverarbeiters überzeugen
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