BVerwG: Kein Versammlungsstatus für G20-Camp in Hamburg

BVerwG: Kein Versammlungsstatus für G20-Camp in Hamburg

BVerwG Urteil zur Versammlungseigenschaft eines Camps beim G20-Gipfel in Hamburg

BVerwG Urteil zur Versammlungseigenschaft eines Camps beim G20-Gipfel in Hamburg

Einleitung

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 27.11.2024 ein wichtiges Urteil zur Frage der Versammlungseigenschaft eines Camps im Kontext des G20-Gipfels in Hamburg gefällt. Das Urteil klärt die Voraussetzungen für den grundrechtlichen Schutz von Mit-Veranstaltern und die Abgrenzung von Beherbergungsinfrastruktur von Versammlungselementen.

Sachverhalt

Im Zusammenhang mit dem G20-Gipfel in Hamburg im Jahr 2017 wurde ein mehrtägiges Camp errichtet. Die Klägerseite, ein Mit-Veranstalter des Camps, berief sich auf den grundrechtlichen Schutz nach Art. 8 Abs. 1 GG. Die Versammlungsbehörde bestritt die Versammlungseigenschaft des Camps aufgrund des Übergewichts der Beherbergungsinfrastruktur.

Rechtliche Probleme

Das Verfahren warf zwei zentrale Rechtsfragen auf:

  1. Kann sich ein Mit-Veranstalter, der die Versammlung in eigenem Namen bewirbt, im Vorfeld über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt mitentscheidet, für die Planung und Organisation in Teilen Verantwortung trägt und gemeinsam mit anderen die Organisationsgewalt ausübt, auf den grundrechtlichen Schutz des Art. 8 Abs. 1 GG berufen?
  2. Verleihen infrastrukturelle Einrichtungen, die primär der Beherbergung von Teilnehmern anderer Versammlungen dienen, einem Camp den Charakter einer Versammlung?

Entscheidung und Begründung

Das BVerwG entschied, dass die Klage unbegründet ist. Es bestätigte die Auffassung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichts Hamburg.

Zur ersten Frage stellte das Gericht klar, dass auch ein Mit-Veranstalter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 GG beanspruchen kann, wenn er die genannten Kriterien erfüllt und diese Umstände der Versammlungsbehörde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen.

Bezüglich der zweiten Frage folgte das BVerwG seiner bisherigen Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2017 - 6 C 46.16 - BVerwGE 160, 169) und entschied, dass ein Camp, das primär der Beherbergung von Personen dient, die an externen Versammlungen teilnehmen, keine Versammlung im Sinne des Art. 8 GG darstellt. Das deutliche Übergewicht der Beherbergungsinfrastruktur gegenüber kundgaberelevanten Elementen sprach gegen die Annahme einer Versammlungseigenschaft.

Implikationen

Das Urteil bestätigt die bestehende Rechtsprechung zur Abgrenzung von Versammlungen und reinen Beherbergungsinfrastrukturen. Es präzisiert die Voraussetzungen für den grundrechtlichen Schutz von Mit-Veranstaltern und bietet Orientierung für zukünftige Fälle im Zusammenhang mit Großveranstaltungen.

Schlussfolgerung

Das BVerwG hat mit seinem Urteil die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Organisation und Durchführung von Camps im Kontext von Großveranstaltungen weiter konkretisiert. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der Abgrenzung zwischen Versammlungs- und Beherbergungscharakter und hat weitreichende Implikationen für die Planung und Durchführung ähnlicher Veranstaltungen in der Zukunft.

Quellen

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.11.2024 - 6 C 4/23

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 1. März 2023, Az: 4 Bf 221/20

VG Hamburg, Urteil vom 15. Juli 2020, Az: 10 K 307/18

KI-Unterstützung für Ihre Rechtsarbeit?

AnwaltGPT ist ein innovatives Software-Tool, das Ihre juristische Arbeit mit KI-Technologie unterstützt und effizienter gestaltet.

Jetzt kostenlos testen