Einleitung: Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Beschluss vom 20.12.2024 (Az.: 5 B 37/24) die Beschwerde einer Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) verworfen. Der Fall betrifft die Anwendung des Berliner Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes (ZwVbG BE) und wirft Fragen zur Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz auf.
Hintergrund des Falls: Die Klägerin betrieb ein Apartmenthaus in Berlin, dessen Wohneinheiten sowohl für kurz- als auch langfristige Aufenthalte genutzt werden konnten. Das Verwaltungsgericht Berlin und das OVG bestätigten die Entscheidung der Behörde, die Nutzung als Zweckentfremdung von Wohnraum einzustufen. Die Klägerin argumentierte, die Nutzung liege innerhalb der Variationsbreite des Wohnens und berief sich auf Bestandsschutz.
Rechtliche Fragen: Die Klägerin rügte die Verfassungswidrigkeit des ZwVbG BE, insbesondere in Bezug auf Art. 12, 14 und 2 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG. Sie stellte die Frage, ob das Gesetz auch Räumlichkeiten erfasst, die zwar wohnfähig sind, aber zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes anders genutzt wurden. Weiterhin argumentierte sie, dass die bisherige Verwaltungspraxis des Landes Berlin und die erteilte Baugenehmigung einen Vertrauensschutz begründen, der einer dem Bestandsschutz vergleichbaren Rechtsposition gleichkomme. Schließlich warf sie die Frage auf, ob ein solcher Vertrauensschutz durch die Kenntnis der geplanten Gesetzesänderung entfallen sei.
Entscheidung und Begründung: Das BVerwG verwarf die Beschwerde. Es sah keinen Grund für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Das Gericht argumentierte, dass die Fragen der Klägerin im Wesentlichen die Anwendung der bundesverfassungsrechtlichen Maßstäbe durch das OVG angriffen, nicht aber deren Auslegung. Es bestehe kein Klärungsbedarf hinsichtlich der bundesrechtlichen Normen. Bezüglich des Landesrechts sei das BVerwG an die Auslegung des OVG gebunden. Das Gericht stellte fest, dass die Auslegung des Grundgesetzes durch die Rechtsprechung, insbesondere durch den Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. April 2022 (1 BvL 2/17 u.a.), ausreichend sei. Hinsichtlich des Vertrauensschutzes argumentierte das BVerwG, die Klägerin habe nicht dargelegt, welche bundesrechtliche Norm als Maßstab herangezogen werden solle und ob ein Klärungsbedarf bestehe.
Auswirkungen: Die Entscheidung des BVerwG stärkt die Anwendung des ZwVbG BE in Berlin. Sie verdeutlicht, dass die Gerichte bei der Prüfung von Vertrauensschutzargumenten eine detaillierte Darlegung der einschlägigen Normen und des Klärungsbedarfs erwarten.
Schlussfolgerung: Der Beschluss des BVerwG unterstreicht die Bedeutung der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Anwendung des Zweckentfremdungsrechts. Die Entscheidung dürfte die Rechtsprechungspraxis in ähnlichen Fällen beeinflussen und die Argumentation von Betroffenen im Hinblick auf Vertrauensschutz einschränken.
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.12.2024 - 5 B 37/24