Einführung: Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 20.12.2024 die Beschwerde einer Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (OVG) verworfen. Der Fall betrifft die Zweckentfremdung von Wohnraum in Berlin und wirft Fragen zum Verhältnis von Landesrecht und Bundesverfassungsrecht auf.
Hintergrund des Falls: Die Klägerin betrieb ein Apartmenthaus in Berlin, dessen Wohneinheiten sowohl für kurz- als auch langfristige Aufenthalte vermietet wurden. Das OVG hatte entschieden, dass diese Nutzung eine Zweckentfremdung von Wohnraum im Sinne des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes (ZwVbG BE) des Landes Berlin darstellt. Die Klägerin argumentierte, die Nutzung falle innerhalb der Variationsbreite der Wohnnutzung und berief sich auf Bestandsschutz und Vertrauensschutz.
Rechtliche Fragen: Die Klägerin rügte die Verfassungsmäßigkeit des ZwVbG BE und stellte die Frage, ob dieses auch Räumlichkeiten erfasst, die zwar wohnfähig sind, aber im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes anders genutzt wurden. Weiterhin warf sie Fragen auf, ob die überwiegende Vermietung für Kurzaufenthalte die Wohnnutzung ausschließt und ob die frühere Verwaltungspraxis des Landes Berlin einen Vertrauensschutz begründen kann.
Entscheidung und Begründung: Das BVerwG verwarf die Beschwerde. Es stellte fest, dass die vom OVG geprüften landesrechtlichen Vorschriften irrevisibel sind. Die Klägerin habe keinen Klärungsbedarf in Bezug auf Bundesrecht aufgezeigt. Die Rüge der Verfassungswidrigkeit des ZwVbG BE wurde zurückgewiesen, da die Klägerin nicht darlegte, dass die Auslegung des Grundgesetzes durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unzureichend sei. Das BVerwG betonte, dass die Beschwerde im Wesentlichen die Subsumtion des OVG unter die bundesverfassungsrechtlichen Maßstäbe angreift, was keine grundsätzliche Bedeutung begründet. Auch die Fragen zum Vertrauensschutz wurden als einzelfallbezogen und nicht revisionsrelevant eingestuft.
Auswirkungen: Die Entscheidung des BVerwG stärkt die Anwendung des Zweckentfremdungsverbots in Berlin. Sie verdeutlicht die Grenzen der Revisionszulassung bei der Überprüfung von Landesrecht durch das Bundesverwaltungsgericht.
Schlussfolgerung: Der Beschluss des BVerwG unterstreicht die Bedeutung der detaillierten Darlegungspflicht bei Nichtzulassungsbeschwerden. Die Klägerin konnte die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht ausreichend begründen, weshalb die Revision nicht zugelassen wurde. Die Entscheidung dürfte die Rechtsprechung zu Zweckentfremdungsverboten in Berlin weiter festigen.
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.12.2024 - 5 B 18/24