Einführung: Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat die Beschwerde einer Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (OVG) vom 28. September 2023 verworfen. Der Fall betrifft die Zweckentfremdung von Wohnraum in Berlin und wirft Fragen zur Vereinbarkeit des Berliner Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes mit dem Grundgesetz auf.
Die Klägerin betrieb ein Apartmenthaus in Berlin, dessen Wohneinheiten sowohl für kurz- als auch langfristige Aufenthalte vermietet wurden. Das OVG hatte entschieden, dass die Vermietung der Wohneinheiten als Ferienwohnungen eine Zweckentfremdung im Sinne des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes darstellt. Die Klägerin argumentierte, dass die Vermietung innerhalb der Variationsbreite der Wohnnutzung liege und berief sich auf Bestandsschutz und Vertrauensschutz.
Die Klägerin brachte vor dem BVerwG mehrere Rechtsfragen vor, darunter:
Das BVerwG verwarf die Beschwerde der Klägerin. Es stellte fest, dass die Revision nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen sei. Die vom OVG entschiedenen Fragen seien im Wesentlichen durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt. Die Klägerin habe keinen Klärungsbedarf aufgezeigt, der eine Revision rechtfertigen würde. Das BVerwG betonte, dass es an die Auslegung und Anwendung des Landesrechts durch die Vorinstanz gebunden sei und die Beschwerde im Wesentlichen die Subsumtion des OVG unter die bundesverfassungsrechtlichen Maßstäbe angreife. Dies reiche jedoch nicht aus, um die Grundsatzbedeutung einer Rechtssache darzulegen.
Die Entscheidung des BVerwG stärkt die Anwendung des Berliner Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes. Sie verdeutlicht, dass die Vermietung von Wohnraum zu Ferienwohnungszwecken als Zweckentfremdung gewertet werden kann, auch wenn die Wohneinheiten grundsätzlich für dauerhaftes Wohnen geeignet sind. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Auslegung der Grundrechte im Kontext des Zweckentfremdungsrechts.
Der Beschluss des BVerwG verdeutlicht die Hürden für die Zulassung der Revision in Fällen des Zweckentfremdungsrechts. Die Klägerin konnte die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht darlegen, da die relevanten Rechtsfragen bereits durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt sind. Die Entscheidung dürfte die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte in Berlin und Brandenburg in ähnlichen Fällen beeinflussen.
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.12.2024 - 5 B 25/24