Einleitung: Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat die Beschwerde einer Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (OVG Berlin-Brandenburg) vom 28. September 2023 verworfen. Der Fall betrifft die Zweckentfremdung von Wohnraum in Berlin.
Hintergrund: Die Klägerin betrieb ein Apartmenthaus in Berlin und vermietete die Wohneinheiten gewerblich, vorwiegend für Kurzzeitaufenthalte. Das OVG Berlin-Brandenburg hatte entschieden, dass diese Nutzung eine Zweckentfremdung von Wohnraum im Sinne des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes (ZwVbG BE) darstellt. Die Klägerin argumentierte, dass die Nutzung im Rahmen der Variationsbreite der Wohnnutzung liege und berief sich auf Bestandsschutz und Vertrauensschutz.
Rechtliche Fragen: Die Klägerin brachte vor dem BVerwG mehrere Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vor. Sie stellte die Verfassungsmäßigkeit des ZwVbG BE in Frage und argumentierte, dass die Regelung ihre Eigentumsfreiheit (Art. 14 GG), Berufsfreiheit (Art. 12 GG) und das allgemeine Vertrauensschutzgebot (Art. 2 i.V.m. Art. 20 GG) verletze. Weiterhin warf sie Fragen zur Auslegung des Begriffs der "Wohnnutzung" im Baurecht und zum Umfang des Vertrauensschutzes auf eine frühere Verwaltungspraxis auf.
Entscheidung und Begründung: Das BVerwG verwarf die Beschwerde. Es sah keinen Bedarf für eine revisionsgerichtliche Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen. Das Gericht argumentierte, dass die Fragen im Wesentlichen landesrechtlicher Natur seien und die Auslegung des Bundesverfassungsrechts durch das Bundesverfassungsgericht bereits ausreichend geklärt sei. Insbesondere bezog sich das BVerwG auf einen Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. April 2022 (1 BvL 2/17 u.a.), der im Zusammenhang mit dem vorliegenden Fall ergangen war. Das BVerwG stellte fest, dass die Klägerin im Wesentlichen die Subsumtion des OVG Berlin-Brandenburg unter die bundesverfassungsrechtlichen Maßstäbe angreife, was keine grundsätzliche Bedeutung begründe. Auch die Fragen zur "Wohnnutzung" und zum Vertrauensschutz sah das BVerwG als einzelfallbezogen und nicht von grundsätzlicher Bedeutung an.
Auswirkungen: Die Entscheidung des BVerwG stärkt die Anwendung des ZwVbG BE in Berlin und bestätigt die Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg zur Zweckentfremdung von Wohnraum. Sie verdeutlicht die Hürden für die Zulassung der Revision in Fällen, die primär landesrechtliche Fragen betreffen.
Schlussfolgerung: Der Beschluss des BVerwG unterstreicht die Bedeutung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Vereinbarkeit von Zweckentfremdungsgesetzen mit den Grundrechten. Es bleibt abzuwarten, ob zukünftige Fälle weitere Klärungen im Bereich des Zweckentfremdungsrechts herbeiführen werden.
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.12.2024 - 5 B 40/24