Einführung: Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat die Beschwerde einer Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (OVG) verworfen. Der Fall betrifft die Zweckentfremdung von Wohnraum in Berlin und wirft Fragen zur Vereinbarkeit des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes mit dem Grundgesetz auf.
Hintergrund: Die Klägerin betrieb ein Apartmenthaus in Berlin und vermietete Wohneinheiten sowohl kurz- als auch langfristig. Das OVG hatte entschieden, dass diese Nutzung eine Zweckentfremdung von Wohnraum darstellt und mit dem Zweckentfremdungsverbot-Gesetz vereinbar ist. Die Klägerin argumentierte, dass die Nutzung innerhalb der Variationsbreite der Wohnnutzung liege und berief sich auf Bestandsschutz und Vertrauensschutz.
Rechtliche Fragen: Die Klägerin brachte vor dem BVerwG mehrere Rechtsfragen vor, darunter die Vereinbarkeit des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes mit dem Grundgesetz (Art. 12, 14, 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG), die Abgrenzung der Wohnnutzung von anderen Nutzungsarten und die Bedeutung von Vertrauensschutz im Kontext der Zweckentfremdung von Wohnraum.
Entscheidung und Begründung: Das BVerwG verwarf die Beschwerde der Klägerin. Es stellte fest, dass die aufgeworfenen Fragen keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO haben. Die Beschwerde habe nicht ausreichend dargelegt, dass die Auslegung der genannten Grundgesetzartikel durch die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht ausreichend sei. Das BVerwG betonte, dass die Klägerin im Wesentlichen die Subsumtion des OVG unter die bundesverfassungsrechtlichen Maßstäbe angreife, was keine Revisionszulassung rechtfertige. Das Gericht stellte außerdem fest, dass die Fragen der Klägerin stark einzelfallbezogen seien und keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hätten. Hinsichtlich der Frage des Vertrauensschutzes führte das BVerwG aus, dass die Beschwerde nicht ausreichend dargelegt habe, auf welche bundesrechtliche Norm sie sich beziehe und warum diese einer weiteren Klärung bedürfe. Das Gericht wies darauf hin, dass es an die Auslegung des Landesrechts durch das OVG gebunden sei.
Implikationen: Die Entscheidung des BVerwG bestätigt die Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg zur Zweckentfremdung von Wohnraum. Sie unterstreicht die Bedeutung einer klaren Darlegung der Grundsatzbedeutung bei Nichtzulassungsbeschwerden und die Grenzen der Überprüfung von Landesrecht durch das BVerwG.
Schlussfolgerung: Der Beschluss des BVerwG verdeutlicht die Hürden, die bei der Anfechtung von Entscheidungen zur Zweckentfremdung von Wohnraum zu überwinden sind. Die Entscheidung stärkt die Position der Berliner Behörden bei der Durchsetzung des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes.
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.12.2024 - 5 B 30/24