Einführung: Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat die Beschwerde eines Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (OVG Berlin-Brandenburg) vom 28. September 2023 verworfen. Der Fall betrifft die Zweckentfremdung von Wohnraum in Berlin.
Hintergrund: Die Klägerin betrieb ein Apartmenthaus in Berlin und vermietete Wohneinheiten sowohl kurz- als auch langfristig. Das OVG Berlin-Brandenburg hatte entschieden, dass diese Nutzung eine Zweckentfremdung von Wohnraum im Sinne des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes (ZwVbG BE) darstellt. Die Klägerin argumentierte, dass die Nutzung innerhalb der Variationsbreite der Wohnnutzung liege und berief sich auf Bestandsschutz und Vertrauensschutz.
Rechtliche Fragen: Die Klägerin warf mehrere Rechtsfragen auf, darunter die Vereinbarkeit des ZwVbG BE mit dem Grundgesetz, die Definition von Wohnnutzung im Kontext von Apartmenthäusern und die Reichweite des Vertrauensschutzes im Hinblick auf frühere Verwaltungspraxis und geplante Gesetzesänderungen.
Entscheidung und Begründung: Das BVerwG verwarf die Beschwerde der Klägerin. Es stellte fest, dass die aufgeworfenen Fragen keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO haben. Das Gericht argumentierte, dass die Fragen auf die spezifischen Umstände des Einzelfalls zugeschnitten seien und keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hätten. Das BVerwG betonte, dass die Auslegung der einschlägigen bundesverfassungsrechtlichen Normen durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausreichend sei und keinen Klärungsbedarf im Revisionsverfahren begründe. Die Klägerin habe im Wesentlichen die Subsumtion des Oberverwaltungsgerichts unter die bundesverfassungsrechtlichen Maßstäbe angegriffen, was keine grundsätzliche Bedeutung begründe. Zudem seien die Fragen des Landesrechts, wie die Auslegung des ZwVbG BE, nicht revisibel.
Auswirkungen: Die Entscheidung des BVerwG bestätigt die Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg zur Zweckentfremdung von Wohnraum. Sie unterstreicht die Bedeutung der konkreten Umstände des Einzelfalls für die Beurteilung der Wohnnutzung und die Grenzen des Vertrauensschutzes im Hinblick auf Gesetzesänderungen.
Schlussfolgerung: Der Beschluss des BVerwG verdeutlicht die Hürden für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Die Klägerin konnte nicht darlegen, dass die aufgeworfenen Fragen über den Einzelfall hinaus relevant sind oder dass die Auslegung der einschlägigen bundesrechtlichen Normen revisionsbedürftig ist. Die Entscheidung stärkt die Rechtsprechung zur Zweckentfremdung von Wohnraum und bietet Orientierung für zukünftige Fälle.
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.12.2024 - 5 B 45/24