Einführung: Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 20.12.2024 die Beschwerde einer Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) verworfen. Der Fall betrifft die Zweckentfremdung von Wohnraum in Berlin und wirft Fragen hinsichtlich der Vereinbarkeit des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes mit dem Grundgesetz auf.
Hintergrund: Die Klägerin betrieb ein Apartmenthaus in Berlin, dessen Wohneinheiten sowohl für kurz- als auch langfristige Aufenthalte vermietet wurden. Die zuständige Behörde stellte eine Zweckentfremdung von Wohnraum fest und untersagte die Nutzung als Ferienwohnungen. Das Verwaltungsgericht Berlin und anschließend das OVG bestätigten diese Entscheidung. Die Klägerin legte daraufhin Nichtzulassungsbeschwerde beim BVerwG ein.
Rechtliche Fragen: Die Klägerin argumentierte, das Zweckentfremdungsverbot-Gesetz verstoße gegen ihre Eigentumsfreiheit (Art. 14 GG), Berufsfreiheit (Art. 12 GG) und das allgemeine Vertrauensschutzgebot (Art. 2 i.V.m. Art. 20 GG). Sie berief sich insbesondere auf eine frühere Verwaltungspraxis des Landes Berlin, die die gewerbliche Vermietung von Wohnungen an Feriengäste als genehmigungsfrei eingestuft hatte.
Entscheidung und Begründung: Das BVerwG verwarf die Beschwerde. Es sah keinen Bedarf für eine revisionsgerichtliche Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen. Das Gericht argumentierte, dass die Auslegung der relevanten Grundrechte durch das Bundesverfassungsgericht bereits ausreichend sei und die Vorinstanz diese korrekt angewendet habe. Das BVerwG betonte zudem, dass die vom OVG festgestellte überwiegende Nutzung der Wohneinheiten als Ferienwohnungen der Argumentation der Klägerin hinsichtlich der Variationsbreite des Nutzungskonzepts entgegenstehe. Die vom OVG festgestellten Tatsachen, wonach die kurzen Nutzungsintervalle dem Nutzungszeitraum seit Beginn der gewerblichen Tätigkeit entsprächen, seien für das BVerwG bindend.
Implikationen: Die Entscheidung des BVerwG stärkt die Rechtsprechung zur Zweckentfremdung von Wohnraum und bestätigt die Gültigkeit des Berliner Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes. Sie unterstreicht die Bedeutung der tatsächlichen Nutzungspraxis für die Beurteilung einer Zweckentfremdung und die begrenzten Möglichkeiten, sich auf frühere Verwaltungspraktiken oder allgemeine Vertrauensschutzargumente zu berufen.
Schlussfolgerung: Der Beschluss des BVerwG verdeutlicht die Schwierigkeiten, die mit der Berufung auf Vertrauensschutz im Zusammenhang mit dem Zweckentfremdungsverbot verbunden sind. Es bleibt abzuwarten, ob zukünftige Fälle weitere Klärungen zu Detailfragen der Anwendung des Zweckentfremdungsverbots bringen werden.
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.12.2024 - 5 B 19/24 (ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2024:201224B5B19.24.0), veröffentlicht auf der Website des Gerichts.