Einleitung: Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat die Beschwerde einer Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (OVG Berlin-Brandenburg) vom 28. September 2023 verworfen. Der Fall betrifft die Zweckentfremdung von Wohnraum in Berlin.
Hintergrund: Die Klägerin betrieb ein Apartmenthaus in Berlin, dessen Wohneinheiten sowohl für kurz- als auch langfristige Aufenthalte vermietet wurden. Das OVG Berlin-Brandenburg hatte entschieden, dass die Nutzung der Wohneinheiten als Ferienwohnungen eine Zweckentfremdung im Sinne des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes des Landes Berlin (ZwVbG BE) darstellt.
Rechtliche Fragen: Die Klägerin argumentierte, die Anwendung des ZwVbG BE verletze ihre Grundrechte, insbesondere die Eigentumsfreiheit (Art. 14 GG) und die Berufsfreiheit (Art. 12 GG), sowie den allgemeinen Vertrauensschutz (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG). Sie berief sich unter anderem auf eine frühere Verwaltungspraxis des Landes Berlin, die die gewerbliche Vermietung von Wohnungen an Feriengäste als genehmigungsfrei eingestuft hatte. Des Weiteren stellte sie die Frage, ob die tatsächliche Nutzung der Wohneinheiten – überwiegend für Kurzzeitaufenthalte – im Widerspruch zu ihrem ursprünglichen Nutzungskonzept stehe und ob dies Auswirkungen auf die Beurteilung der Zweckentfremdung habe.
Entscheidung und Begründung: Das BVerwG sah keinen Grund für die Zulassung der Revision. Es stellte fest, dass die vom OVG Berlin-Brandenburg angewandten Maßstäbe der bundesverfassungsrechtlichen Rechtsprechung entsprechen, insbesondere dem Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. April 2022 (1 BvL 2/17 u.a.). Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass die Auslegung der relevanten Grundrechte durch die höchstrichterliche Rechtsprechung unzureichend sei. Das BVerwG betonte, dass die Überprüfung der Anwendung von Landesrecht durch die Gerichte des Landes Berlin nicht in seine Zuständigkeit falle. Die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen beträfen im Wesentlichen die Subsumtion des Sachverhalts unter die bestehenden Rechtsnormen und nicht die Auslegung revisiblen Rechts. Auch die Frage nach dem Vertrauensschutz sei vom OVG Berlin-Brandenburg unter Berücksichtigung der relevanten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entschieden worden.
Auswirkungen: Die Entscheidung des BVerwG bestätigt die Rechtsprechung zur Zweckentfremdung von Wohnraum und unterstreicht die Bedeutung der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Maßstäbe. Sie verdeutlicht die Grenzen der Überprüfung von Landesrecht durch das BVerwG.
Schlussfolgerung: Der Beschluss des BVerwG setzt ein klares Zeichen in der Rechtsprechung zur Zweckentfremdung von Wohnraum. Es bleibt abzuwarten, ob die Klägerin weitere rechtliche Schritte unternehmen wird.
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20. Dezember 2024 - 5 B 44/24