Einführung: Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat die Beschwerde einer Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (OVG Berlin-Brandenburg) vom 28. September 2023 verworfen. Der Fall betrifft die Zweckentfremdung von Wohnraum in Berlin und wirft Fragen zur Vereinbarkeit des Berliner Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes mit dem Grundgesetz auf.
Hintergrund des Falls: Die Klägerin betrieb ein Apartmenthaus in Berlin, dessen Wohneinheiten sowohl für kurz- als auch langfristige Aufenthalte vermietet wurden. Das OVG Berlin-Brandenburg hatte entschieden, dass die Vermietung der Wohneinheiten als Ferienwohnungen eine Zweckentfremdung von Wohnraum darstellt und das Berliner Zweckentfremdungsverbot-Gesetz verfassungsgemäß ist.
Rechtliche Fragen: Die Klägerin argumentierte, dass das Zweckentfremdungsverbot-Gesetz gegen ihre Grundrechte, insbesondere die Eigentumsfreiheit (Art. 14 GG) und die Berufsfreiheit (Art. 12 GG), sowie gegen den allgemeinen Vertrauensschutz (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) verstoße. Sie stellte die Frage, ob Räumlichkeiten, die zwar als Wohnraum geeignet sind, aber zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes anders genutzt wurden, dem Zweckentfremdungsverbot unterfallen. Weiterhin argumentierte sie, dass sie auf die damalige Verwaltungspraxis des Landes Berlin vertraut habe, die die gewerbliche Vermietung von Wohnungen an Feriengäste als genehmigungsfrei eingestuft hatte. Schließlich stellte sie die Frage, ob ein Vertrauensschutz entfällt, wenn die Klägerin kurz vor Fertigstellung und Betriebsaufnahme aus der Presse von der geplanten Einführung des Zweckentfremdungsverbots hätte erfahren können.
Entscheidung und Begründung: Das BVerwG verwarf die Beschwerde der Klägerin. Es argumentierte, dass die vom OVG Berlin-Brandenburg angewandten bundesverfassungsrechtlichen Maßstäbe bereits durch das Bundesverfassungsgericht geklärt seien. Die Klägerin habe lediglich die Subsumtion des Sachverhalts unter diese Maßstäbe angegriffen, was keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache begründe. Das BVerwG betonte, dass es an die Auslegung des Landesrechts durch die Vorinstanz gebunden sei und die Klägerin keine ungeklärten Fragen zur Auslegung von Bundesrecht aufgeworfen habe. Die Fragen der Klägerin seien einzelfallbezogen und bezögen sich im Wesentlichen auf die Anwendung des irrevisiblen Landesrechts.
Auswirkungen: Die Entscheidung des BVerwG bestätigt die Gültigkeit des Berliner Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes und stärkt die Rechtsprechung der Berliner Gerichte in diesem Bereich. Sie verdeutlicht die Bedeutung der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für die Auslegung von Landesrecht.
Schlussfolgerung: Der Fall verdeutlicht die Komplexität des Zweckentfremdungsrechts und die Herausforderungen, die sich aus dem Spannungsverhältnis zwischen dem Schutz von Wohnraum und den Grundrechten der Eigentümer ergeben. Die Entscheidung des BVerwG dürfte weitere Rechtsstreitigkeiten in diesem Bereich beeinflussen.
Quellen: