Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Beschluss vom 20.12.2024 (Az. 5 B 21/24) die Beschwerde einer Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG Berlin-Brandenburg) verworfen. Der Fall betrifft die Zweckentfremdung von Wohnraum in Berlin und wirft Fragen zur Vereinbarkeit des Berliner Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes mit dem Grundgesetz auf.
Die Klägerin betrieb ein Apartmenthaus in Berlin und vermietete Wohneinheiten sowohl kurz- als auch langfristig. Das OVG Berlin-Brandenburg hatte zuvor entschieden, dass die Nutzung der Wohneinheiten als Ferienwohnungen eine Zweckentfremdung im Sinne des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes darstellt. Die Klägerin argumentierte, dass die fraglichen Räumlichkeiten im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes nicht zu Wohnzwecken genutzt wurden und daher nicht unter das Verbot fallen dürften. Sie berief sich auf die Eigentumsfreiheit (Art. 14 GG), die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) und das allgemeine Vertrauensschutzgebot (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG).
Die Klägerin warf mehrere Rechtsfragen auf, darunter die Vereinbarkeit des Berliner Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes mit dem Grundgesetz, die Frage, ob die Vermietung von Apartments für kurzfristige Aufenthalte als Wohnnutzung zu qualifizieren ist, und die Bedeutung einer früheren Verwaltungspraxis des Landes Berlin, die die gewerbliche Nutzung von Wohnungen zur Vermietung an Feriengäste als genehmigungsfrei einstufte.
Das BVerwG verwarf die Beschwerde der Klägerin. Es stellte fest, dass die vom OVG Berlin-Brandenburg geprüften Rechtsfragen keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO haben. Das BVerwG betonte, dass die gerügten Vorschriften des Berliner Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes Landesrecht darstellen und daher nicht revisibel sind. Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass die Auslegung der einschlägigen Grundrechte durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unzureichend sei. Das BVerwG sah in den Argumenten der Klägerin lediglich eine Kritik an der Subsumtion des OVG Berlin-Brandenburg, nicht aber die Darlegung einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage.
Bezüglich der Frage nach der Wohnnutzung betonte das BVerwG, dass es nicht allein auf das Nutzungskonzept ankomme, sondern auf dessen tatsächliche Verwirklichung. Da das OVG Berlin-Brandenburg festgestellt hatte, dass die Wohneinheiten seit Beginn der gewerblichen Tätigkeit als Ferienwohnungen genutzt wurden, sei die Argumentation der Klägerin insoweit unerheblich. Auch die Fragen zum Vertrauensschutz sah das BVerwG als nicht revisionsrelevant an, da sie sich auf die Auslegung von Landesrecht bezögen.
Die Entscheidung des BVerwG stärkt die Anwendung des Berliner Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes und bestätigt die Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg. Sie verdeutlicht die Grenzen der Revisionszulassung bei der Überprüfung von Landesrecht durch das Bundesverwaltungsgericht.
Der Beschluss des BVerwG unterstreicht die Bedeutung der sorgfältigen Darlegung von Revisionsgründen, insbesondere bei der Rüge der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache. Die Entscheidung dürfte die Rechtsprechung zur Zweckentfremdung von Wohnraum weiter verfestigen.
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.12.2024 - 5 B 21/24