Einführung: Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat die Beschwerde einer Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (OVG Berlin-Brandenburg) betreffend die Zweckentfremdung von Wohnraum verworfen. Der Fall beleuchtet die rechtlichen Herausforderungen im Zusammenhang mit der Anwendung des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes (ZwVbG BE) des Landes Berlin.
Hintergrund des Falls: Die Klägerin betrieb ein Apartmenthaus in Berlin, dessen Wohneinheiten sowohl für kurz- als auch langfristige Aufenthalte vermietet wurden. Das OVG Berlin-Brandenburg hatte entschieden, dass die Vermietung der Wohneinheiten als Ferienwohnungen eine Zweckentfremdung im Sinne des ZwVbG BE darstellt. Die Klägerin argumentierte unter anderem, dass ihr Nutzungskonzept innerhalb der zulässigen Variationsbreite der Wohnnutzung liege und berief sich auf Bestandsschutz.
Rechtliche Fragen: Die Klägerin brachte mehrere Rechtsfragen vor, die ihrer Ansicht nach von grundsätzlicher Bedeutung seien und eine Revision rechtfertigen würden. Im Kern drehten sich die Fragen um die Vereinbarkeit des ZwVbG BE mit dem Grundgesetz (insbesondere Art. 12, 14 und 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG), die Definition der "Wohnnutzung" im Kontext von Apartmenthäusern und die Reichweite des Vertrauensschutzes im Hinblick auf die bisherige Verwaltungspraxis des Landes Berlin.
Entscheidung und Begründung: Das BVerwG verwarf die Beschwerde. Es stellte fest, dass die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht ausreichend dargelegt habe. Die aufgeworfenen Fragen seien im Wesentlichen einzelfallbezogen und griffen lediglich die Subsumtion des OVG Berlin-Brandenburg unter die einschlägigen Rechtsnormen an. Das BVerwG betonte, dass die Auslegung der einschlägigen Grundrechte durch das Bundesverfassungsgericht, insbesondere im Hinblick auf das ZwVbG BE, bereits ausreichend geklärt sei. Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass und warum eine weitergehende Klärung durch das Revisionsgericht erforderlich sei.
Auswirkungen: Die Entscheidung des BVerwG bestätigt die bestehende Rechtsprechung zur Zweckentfremdung von Wohnraum und stärkt die Anwendung des ZwVbG BE. Sie verdeutlicht die hohen Hürden für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und unterstreicht die Notwendigkeit einer präzisen Darlegung der klärungsbedürftigen Rechtsfragen.
Schlussfolgerung: Der Beschluss des BVerwG unterstreicht die Bedeutung der bestehenden Rechtsprechung zur Zweckentfremdung von Wohnraum. Es bleibt abzuwarten, ob zukünftige Fälle weitere Klärungsbedarf im Hinblick auf die Anwendung des ZwVbG BE aufwerfen werden.
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.12.2024 - 5 B 14/24