Einführung: Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat die Beschwerde einer Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (OVG) vom 28. September 2023 verworfen. Der Fall betrifft die Zweckentfremdung von Wohnraum in Berlin und wirft Fragen zur Vereinbarkeit des Berliner Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes mit dem Grundgesetz auf.
Hintergrund des Falls: Die Klägerin betrieb ein Apartmenthaus in Berlin, dessen Wohneinheiten sowohl für kurz- als auch langfristige Aufenthalte genutzt werden konnten. Das OVG hatte entschieden, dass die Nutzung der Wohneinheiten als Ferienwohnungen eine Zweckentfremdung im Sinne des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes darstellt. Die Klägerin argumentierte, dass ihr Nutzungskonzept der Wohnnutzung entspreche und berief sich auf Bestandsschutz und Vertrauensschutz.
Rechtliche Fragen: Die Klägerin brachte im Beschwerdeverfahren mehrere Rechtsfragen vor, die sie als grundsätzlich klärungsbedürftig ansah. Im Kern ging es um die Vereinbarkeit des Berliner Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes mit dem Grundgesetz (Art. 12, 14 und 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG), die Reichweite des Begriffs "Wohnnutzung" im Baurecht und die Frage, ob die Klägerin auf Grundlage der früheren Verwaltungspraxis des Landes Berlin auf die Verfahrensfreiheit vertrauen durfte.
Entscheidung und Begründung: Das BVerwG verwarf die Beschwerde. Es sah die Revision nicht als zulässig an, da die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht ausreichend dargelegt habe. Das Gericht argumentierte, dass die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen im Wesentlichen auf den konkreten Einzelfall zugeschnitten seien und keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hätten. Zudem habe die Klägerin nicht hinreichend dargelegt, inwiefern die Auslegung der relevanten bundesrechtlichen Normen ungeklärt sei und einer revisionsgerichtlichen Klärung bedürfe. Das BVerwG betonte, dass die Auslegung des Landesrechts durch das OVG für das Revisionsgericht bindend sei.
Auswirkungen: Die Entscheidung des BVerwG bestätigt die Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg zur Zweckentfremdung von Wohnraum. Sie unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Darlegung der Grundsatzbedeutung bei Nichtzulassungsbeschwerden.
Schlussfolgerung: Der Beschluss des BVerwG verdeutlicht die Hürden, die eine Nichtzulassungsbeschwerde überwinden muss. Für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung ist es unerlässlich, eine abstrakte, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu formulieren und die Notwendigkeit einer höchstrichterlichen Klärung aufzuzeigen. Im vorliegenden Fall gelang dies der Klägerin nicht.
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.12.2024 - 5 B 24/24