Einführung: Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 20.12.2024 die Beschwerde einer Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (OVG Berlin-Brandenburg) verworfen. Der Fall betrifft die Zweckentfremdung von Wohnraum in Berlin.
Hintergrund: Die Klägerin betrieb ein Apartmenthaus in Berlin und vermietete Wohneinheiten sowohl kurz- als auch langfristig. Das OVG Berlin-Brandenburg hatte entschieden, dass diese Nutzung eine Zweckentfremdung von Wohnraum im Sinne des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes (ZwVbG BE) darstellt. Die Klägerin argumentierte, dass die Nutzung innerhalb der Variationsbreite der Wohnnutzung liege und berief sich auf Bestandsschutz und Vertrauensschutz.
Rechtliche Fragen: Die Klägerin brachte vor dem BVerwG mehrere Rechtsfragen vor. Sie stellte die Verfassungsmäßigkeit des ZwVbG BE in Frage und argumentierte, dass die Regelungen ihre Eigentumsfreiheit (Art. 14 Abs. 1 GG), Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und das allgemeine Vertrauensschutzgebot (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) verletzen. Weiterhin argumentierte sie, dass die Nutzung der Wohneinheiten als Apartments für kurz-, mittel- und langfristige Aufenthalte keine Zweckentfremdung darstelle und dass sie auf die bisherige Verwaltungspraxis des Landes Berlin habe vertrauen dürfen.
Entscheidung und Begründung: Das BVerwG verwarf die Beschwerde der Klägerin. Das Gericht entschied, dass die Revision nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen sei. Die Klägerin habe die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in einer den Darlegungsanforderungen genügenden Weise aufgezeigt. Das BVerwG betonte, dass die vom OVG Berlin-Brandenburg herangezogenen Maßstäbe des Bundesverfassungsgerichts in dessen Kammerbeschluss vom 29. April 2022 (1 BvL 2/17 u. a.) ausreichend seien. Die Klägerin habe im Wesentlichen die Subsumtion des OVG Berlin-Brandenburg unter diese Maßstäbe angegriffen, was nicht ausreichend sei, um eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen. Weiterhin stellte das BVerwG fest, dass die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen auf die Einzelfallumstände des Streitfalls zugeschnitten seien und keinen Klärungsbedarf für revisibles Recht aufzeigten. Das Gericht betonte seine Bindung an die Auslegung und Anwendung des Landesrechts durch die Vorinstanz.
Implikationen: Die Entscheidung des BVerwG bestätigt die Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg zur Zweckentfremdung von Wohnraum. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der bundesverfassungsrechtlichen Maßstäbe für die Anwendung des ZwVbG BE. Die Entscheidung verdeutlicht auch die Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde.
Schlussfolgerung: Der Beschluss des BVerwG vom 20.12.2024 verdeutlicht die Hürden, die Kläger*innen bei der Anfechtung von Entscheidungen zur Zweckentfremdung von Wohnraum nehmen müssen. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der korrekten Subsumtion unter die bestehenden bundesverfassungsrechtlichen Maßstäbe.
Quellen: