Einführung: Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat die Beschwerde einer Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (OVG) vom 28. September 2023 verworfen. Der Fall betrifft die Zweckentfremdung von Wohnraum in Berlin und wirft Fragen zur Vereinbarkeit des Berliner Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes mit dem Grundgesetz auf.
Hintergrund: Die Klägerin betrieb ein Apartmenthaus in Berlin und vermietete Wohneinheiten sowohl kurz- als auch langfristig. Das OVG hatte entschieden, dass diese Nutzung eine Zweckentfremdung von Wohnraum darstellt und somit gegen das Berliner Zweckentfremdungsverbot-Gesetz verstößt. Die Klägerin argumentierte, dass die fraglichen Räumlichkeiten im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes nicht zu Wohnzwecken genutzt wurden und daher nicht unter das Verbot fallen dürften. Sie berief sich zudem auf die Eigentumsfreiheit (Art. 14 GG), die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) und den allgemeinen Vertrauensschutz (Art. 2 i.V.m. Art. 20 GG).
Rechtliche Fragen: Die Klägerin warf in ihrer Beschwerde mehrere Rechtsfragen auf, darunter die Vereinbarkeit des Berliner Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes mit dem Grundgesetz, die Definition von "Wohnnutzung" im Kontext von Apartmenthäusern und die Bedeutung einer früheren Verwaltungspraxis, die die gewerbliche Vermietung von Wohnungen als verfahrensfrei einstufte.
Entscheidung und Begründung: Das BVerwG verwarf die Beschwerde der Klägerin. Es argumentierte, dass die aufgeworfenen Fragen keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hätten. Das BVerwG betonte, dass es an die Auslegung des Landesrechts durch das OVG gebunden sei und die Klägerin keinen Klärungsbedarf hinsichtlich des Bundesrechts aufgezeigt habe. Insbesondere habe die Klägerin nicht dargelegt, dass die Auslegung des Grundgesetzes durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unzureichend sei. Das BVerwG sah die Argumentation der Klägerin im Wesentlichen als eine Kritik an der Subsumtion des OVG unter die bundesverfassungsrechtlichen Maßstäbe, was nicht ausreiche, um die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache zu begründen.
Implikationen: Die Entscheidung des BVerwG bestätigt die Gültigkeit des Berliner Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes in seiner Anwendung auf die kurzfristige Vermietung von Wohnraum. Sie unterstreicht auch die Bedeutung der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei der Auslegung von Grundrechten im Kontext des Landesrechts.
Schlussfolgerung: Der Fall verdeutlicht die Herausforderungen bei der Abgrenzung zwischen Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung von Wohnraum, insbesondere im Hinblick auf den Schutz des Wohnraums in angespannten Wohnungsmärkten. Die Entscheidung des BVerwG dürfte die Rechtsprechung in ähnlichen Fällen beeinflussen und die Anwendung des Berliner Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes weiter konkretisieren.
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.12.2024 - 5 B 38/24