Einführung: Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat die Beschwerde einer Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (OVG Berlin-Brandenburg) vom 28. September 2023 verworfen. Der Fall betrifft die Zweckentfremdung von Wohnraum in Berlin und wirft Fragen zur Vereinbarkeit des Berliner Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes mit dem Grundgesetz auf.
Hintergrund des Falls: Die Klägerin betrieb eine Wohneinheit in einem Apartmenthaus, die sowohl für kurz- als auch langfristige Aufenthalte genutzt wurde. Das OVG Berlin-Brandenburg hatte entschieden, dass die Nutzung der Wohneinheit als Ferienwohnung eine Zweckentfremdung im Sinne des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes darstellt. Die Klägerin argumentierte, dass die fragliche Regelung des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes verfassungswidrig sei und berief sich auf die Eigentumsfreiheit (Art. 14 Abs. 1 GG), die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und das allgemeine Vertrauensschutzgebot (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG).
Rechtliche Fragen: Die Klägerin warf mehrere Rechtsfragen auf, darunter die Vereinbarkeit des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes mit dem Grundgesetz, die Frage, ob die Nutzung der Wohneinheit innerhalb der Variationsbreite der Wohnnutzung liegt, und die Frage, ob ein Vertrauensschutz für die Klägerin besteht.
Entscheidung und Begründung: Das BVerwG verwarf die Beschwerde der Klägerin. Es stellte fest, dass die Revision nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen sei. Das Gericht argumentierte, dass die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, insbesondere durch den Kammerbeschluss vom 29. April 2022 (1 BvL 2/17 u.a.), geklärt seien. Das BVerwG betonte, dass die Beschwerde im Wesentlichen die Subsumtion des OVG Berlin-Brandenburg unter die bundesverfassungsrechtlichen Maßstäbe angreife, was jedoch nicht die Grundsatzbedeutung einer Rechtssache begründe. Das BVerwG sah zudem keinen Klärungsbedarf hinsichtlich der Auslegung des Bundesrechts.
Auswirkungen: Die Entscheidung des BVerwG bestätigt die Gültigkeit des Berliner Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes im vorliegenden Fall. Sie unterstreicht die Bedeutung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Vereinbarkeit von Zweckentfremdungsverboten mit dem Grundgesetz.
Schlussfolgerung: Der Beschluss des BVerwG verdeutlicht die Hürden für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Die Klägerin konnte nicht darlegen, dass ungeklärte Rechtsfragen des revisiblen Rechts vorliegen. Die Entscheidung stärkt die Rechtsprechung zur Zweckentfremdung von Wohnraum und dürfte Auswirkungen auf ähnliche Fälle haben.
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.12.2024 - 5 B 16/24