Einleitung: Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat die Beschwerde einer Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (OVG) vom 28. September 2023 verworfen. Der Fall betrifft die Zweckentfremdung von Wohnraum in Berlin.
Hintergrund: Die Klägerin betrieb ein Apartmenthaus in Berlin, dessen Wohneinheiten sowohl für kurz- als auch langfristige Aufenthalte vermietet wurden. Das OVG hatte entschieden, dass die Nutzung der Wohneinheiten als Ferienwohnungen eine Zweckentfremdung im Sinne des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes des Landes Berlin (ZwVbG BE) darstellt. Die Klägerin argumentierte, dass die Vermietung im Rahmen der zulässigen Wohnnutzung liege und berief sich unter anderem auf Bestandsschutz.
Rechtliche Fragen: Die Klägerin brachte vor dem BVerwG mehrere Rechtsfragen vor, die ihrer Ansicht nach grundsätzliche Bedeutung hätten und eine Revision rechtfertigten. Im Kern ging es um die Vereinbarkeit des ZwVbG BE mit dem Grundgesetz (insbesondere Art. 12, 14 und 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG), die Definition der "Wohnnutzung" im Kontext von Apartmenthäusern und die Frage, ob die Klägerin auf Grundlage der früheren Verwaltungspraxis des Landes Berlin einen Vertrauensschutz beanspruchen könne.
Entscheidung und Begründung: Das BVerwG verwarf die Beschwerde. Es sah keinen Bedarf für eine revisionsgerichtliche Klärung. Die Fragen der Klägerin seien entweder bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beantwortet oder bezögen sich auf die konkrete Anwendung des Landesrechts, die vom BVerwG nicht überprüft werden könne. Das BVerwG betonte, dass die Auslegung des Landesrechts durch das OVG bindend sei. Die Klägerin habe zudem nicht ausreichend dargelegt, dass die vom OVG herangezogenen bundesverfassungsrechtlichen Maßstäbe in ihrer Auslegung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht ausreichend ausdifferenziert seien. Die Beschwerde greife im Wesentlichen die Subsumtion des OVG an, was keine Revision rechtfertige.
Auswirkungen: Die Entscheidung des BVerwG stärkt die Position der Länder bei der Regulierung der Zweckentfremdung von Wohnraum. Sie unterstreicht die Bedeutung der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als Maßstab für die Anwendung des Landesrechts.
Schlussfolgerung: Das BVerwG hat mit seiner Entscheidung die Rechtsauffassung des OVG Berlin-Brandenburg bestätigt. Die Nichtzulassung der Revision verdeutlicht die hohen Hürden für eine Überprüfung von Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte durch das BVerwG, insbesondere wenn es um die Anwendung von Landesrecht geht. Der Fall zeigt die anhaltenden rechtlichen Auseinandersetzungen um die Zweckentfremdung von Wohnraum, insbesondere in angespannten Wohnungsmärkten wie Berlin.
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.12.2024 - 5 B 29/24