Einführung: Ein kürzlich vom Bundesgerichtshof (BGH) erlassener Beschluss vom 18. Dezember 2024 (Aktenzeichen: EnVR 23/24) klärt die Zuständigkeit für vorläufige Anordnungen im Kartellrecht, wenn die Hauptsache bereits in der Rechtsbeschwerdeinstanz anhängig ist. Die Entscheidung hat potenziell weitreichende Bedeutung für die Praxis im Energierecht.
Der zugrundeliegende Fall betraf ein Verfahren nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hatte am 23. Oktober 2024 (Az: 3 Kart 466/24) eine Entscheidung getroffen, gegen die Rechtsbeschwerde beim BGH eingelegt wurde.
Im Kern ging es um die Frage, ob das Beschwerdegericht (hier das OLG Düsseldorf) noch für den Erlass einer vorläufigen Anordnung zuständig ist, wenn die Hauptsache bereits beim Rechtsbeschwerdegericht (hier dem BGH) anhängig ist. Die einschlägigen Vorschriften (§§ 72, 76 Abs. 3, 88 Abs. 5 S. 2 EnWG) regeln die Zuständigkeiten im Verfahren, lassen aber die Frage der Zuständigkeit für vorläufige Anordnungen bei bereits anhängiger Rechtsbeschwerde offen.
Der BGH entschied, dass das Beschwerdegericht auch dann für den Erlass einer vorläufigen Anordnung zuständig ist, wenn die Hauptsache bereits in der Rechtsbeschwerdeinstanz anhängig ist. Der BGH begründete dies damit, dass der Zweck vorläufiger Anordnungen darin besteht, die Wirksamkeit des Hauptsacheverfahrens zu sichern. Eine Zuständigkeit des Rechtsbeschwerdegerichts für vorläufige Anordnungen würde dieses Ziel gefährden, da das Rechtsbeschwerdeverfahren in der Regel länger dauert als das Verfahren vor dem Beschwerdegericht.
Der Leitsatz des Beschlusses lautet: "Für den Erlass einer vorläufigen Anordnung ist das Beschwerdegericht auch dann zuständig, wenn die Hauptsache bereits in der Rechtsbeschwerdeinstanz anhängig ist."
Die Entscheidung des BGH schafft Klarheit über die Zuständigkeitsverteilung bei vorläufigen Anordnungen im Kartellrecht und insbesondere im Energierecht. Sie stärkt die Position der Beschwerdegerichte und ermöglicht eine schnellere Reaktion auf dringende Sachverhalte, auch wenn die Hauptsache bereits beim BGH anhängig ist.
Der Beschluss des BGH vom 18. Dezember 2024 ist eine wichtige Klarstellung im deutschen Kartellrecht. Er unterstreicht die Bedeutung vorläufiger Anordnungen für die Sicherung der Wirksamkeit des Hauptsacheverfahrens und sorgt für eine effizientere Handhabung von Eilverfahren im Energierecht. Es bleibt abzuwarten, wie sich diese Rechtsprechung in der Praxis weiterentwickeln wird.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18. Dezember 2024, Aktenzeichen EnVR 23/24.