Einführung: Ein kürzlich vom Bundessozialgericht (BSG) gefälltes Urteil vom 19.12.2024 (Aktenzeichen: B 5 R 8/24 R) klärt die Frage der Zuordnung von Beitragszeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung bei überlassenen Arbeitnehmern. Die Entscheidung hat potenzielle Auswirkungen auf die rentenrechtliche Behandlung von Arbeitnehmern in ähnlichen Konstellationen.
Der Fall betrifft einen Arbeitnehmer, der als Fördermaschinist in einem knappschaftlichen Entleihbetrieb tätig war. Der Arbeitnehmer war von einem anderen Unternehmen überlassen worden. Streitig war, ob die Beitragszeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet werden müssen.
Das BSG hatte zu entscheiden, ob die Tätigkeit des überlassenen Arbeitnehmers im knappschaftlichen Entleihbetrieb die Voraussetzungen für die Zuordnung der Beitragszeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung erfüllt. Relevant waren insbesondere die Bestimmungen des § 7 Abs 1 S 1 SGB 4, § 1 SGB 6, § 133 Nr 1 und 2 SGB 6 sowie § 134 Abs 1 SGB 6. Es stellte sich die Frage, ob die Tätigkeit des überlassenen Arbeitnehmers den spezifischen Anforderungen der knappschaftlichen Versicherung entspricht.
Das BSG hat entschieden (Urteil vom 19.12.2024, Az: B 5 R 8/24 R). Die Begründung des Gerichts ist im vorliegenden Dokument nicht enthalten. Das Urteil des BSG erging nach vorhergehenden Entscheidungen des Sozialgerichts Gelsenkirchen (Urteil vom 25. August 2020, Az: S 18 R 530/18) und des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 1. Februar 2022, Az: L 18 R 761/20).
Die Entscheidung des BSG hat Bedeutung für die rentenrechtliche Behandlung von überlassenen Arbeitnehmern, die in knappschaftlichen Entleihbetrieben tätig sind. Die Zuordnung der Beitragszeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung kann erhebliche Auswirkungen auf die spätere Rentenhöhe haben. Das Urteil schafft Klarheit über die Voraussetzungen für die Zuordnung von Beitragszeiten in solchen Fällen.
Das BSG-Urteil vom 19.12.2024 liefert wichtige Klarstellungen zur Zuordnung von Beitragszeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung bei überlassenen Arbeitnehmern. Die Entscheidung hat praktische Relevanz für die betroffenen Arbeitnehmer und die beteiligten Unternehmen. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung in diesem Bereich weiterentwickelt.
Quelle: Bundessozialgericht, Entscheidung vom 19.12.2024, Aktenzeichen B 5 R 8/24 R