Ein kürzlich ergangener Beschluss des 6. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 1. November 2024 (Az.: 6 B 9/24) klärt die Voraussetzungen für die Zulassung zur zweiten Wiederholungsprüfung für Fluglotsen. Der Beschluss hat Bedeutung für die Auslegung des § 21 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung des Flugverkehrskontrollpersonals (FSPersAV).
Der Fall betrifft einen Fluglotsen, dem die Zulassung zur zweiten Wiederholungsprüfung seiner Fluglotsenberechtigungsprüfung verweigert wurde. Die Vorinstanzen, das Verwaltungsgericht Darmstadt (Urteil vom 24. April 2018, Az.: 7 K 740/15.DA) und der Hessische Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 28. März 2024, Az.: 9 A 81/20), hatten die Entscheidung der Behörde bestätigt.
Im Mittelpunkt des Rechtsstreits stand die Frage, ob die Aufsichtsbehörde bei der Beurteilung der "begründeten Aussicht auf Erfolg" einer zweiten Wiederholungsprüfung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 FSPersAV einen Beurteilungsspielraum hat, der von den Gerichten nur eingeschränkt überprüft werden kann.
Das BVerwG entschied, dass § 21 Abs. 1 Satz 2 FSPersAV der Aufsichtsbehörde keinen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum einräumt. Die "begründete Aussicht auf Erfolg" ist vielmehr ein gerichtlich voll überprüfbarer Tatbestandsmerkmal. Das Gericht hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verwies die Sache zurück.
Der Beschluss des BVerwG stärkt die Rechte von Fluglotsen, die eine zweite Wiederholungsprüfung anstreben. Die Gerichte können nun umfassender prüfen, ob die Verweigerung der Zulassung rechtmäßig ist. Dies erhöht die Transparenz und Rechtssicherheit im Prüfungsverfahren.
Die Entscheidung des BVerwG präzisiert die Anforderungen an die Zulassung zur zweiten Wiederholungsprüfung für Fluglotsen. Sie verdeutlicht, dass die "begründete Aussicht auf Erfolg" ein objektives Kriterium ist, das von den Gerichten vollumfänglich überprüft werden kann. Es bleibt abzuwarten, wie sich diese Rechtsprechung in der Praxis auswirken wird.
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 01.11.2024 - 6 B 9/24 (ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2024:011124B6B9.24.0), abrufbar unter www.bverwg.de (fiktive URL, da im Original keine URL angegeben).