Einführung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Berufung einer Klägerin gegen ein Urteil des Hessischen Anwaltsgerichtshofs zugelassen. Der Fall betrifft die Frage, ob die Aufnahme einer beurlaubten EU-Beamtin als europäische Rechtsanwältin in die Rechtsanwaltskammer widerrufen werden kann.
Sachverhalt
Die Klägerin, eine in Spanien zugelassene Rechtsanwältin ("Abogada"), war als EU-Beamtin beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) tätig und befand sich seit Mai 2019 im unbezahlten Urlaub. Im Februar 2020 wurde sie auf ihren Antrag hin als europäische Rechtsanwältin in die deutsche Rechtsanwaltskammer aufgenommen. Diese Aufnahme wurde jedoch im Mai 2020 widerrufen, mit der Begründung, dass die Klägerin als EU-Beamtin auf Lebenszeit nicht die erforderliche Weisungsfreiheit und Unabhängigkeit gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO erfülle. Die Beurlaubung und die vorherige Kenntnis der Beklagten über die Rechtsstellung der Klägerin wurden als irrelevant angesehen.
Rechtliche Fragen
Der zentrale Streitpunkt betrifft die Vereinbarkeit der Tätigkeit als (beurlaubte) EU-Beamtin mit den Anforderungen an die Weisungsfreiheit und Unabhängigkeit eines Rechtsanwalts. Es stellt sich die Frage, ob die Bestimmungen des § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO im vorliegenden Fall anwendbar sind und ob die Beurlaubung der Klägerin eine relevante Änderung der Umstände darstellt.
Entscheidung und Begründung des BGH
Der BGH hat die Berufung zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Zulassung erfolgte aufgrund der Frage, ob die Aufnahme einer europäischen Rechtsanwältin in die Rechtsanwaltskammer gemäß § 4 Abs. 1 EuRAG i.V.m. § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO mit der Begründung widerrufen werden kann, dass sie (beurlaubte) EU-Beamtin ist.
Auswirkungen
Die Entscheidung des BGH im Berufungsverfahren wird voraussichtlich Klarheit über die Zulässigkeit der Tätigkeit von (beurlaubten) EU-Beamten als Rechtsanwälte in Deutschland schaffen. Das Urteil könnte Auswirkungen auf die Auslegung des § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO und des § 4 Abs. 1 EuRAG haben und die Voraussetzungen für die Zulassung und die Berufsausübung europäischer Rechtsanwälte in Deutschland beeinflussen.
Schlussfolgerung
Der BGH wird im weiteren Verfahren die aufgeworfenen Rechtsfragen klären müssen. Die Entscheidung wird richtungsweisend für die Vereinbarkeit der Tätigkeit als EU-Beamter mit dem Anwaltsberuf sein und möglicherweise die Praxis der Rechtsanwaltskammern in Bezug auf die Zulassung europäischer Rechtsanwälte beeinflussen.
Quelle:
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.02.2025 - AnwZ (Brfg) 33/24