BFH-Urteil zu Sicherungsübereignung von Aktien und wirtschaftlichem Eigentum

Wirtschaftliches Eigentum an zur Sicherheit übereigneten Aktien: Ein Überblick über das BFH-Urteil I R 3/21

Wirtschaftliches Eigentum an zur Sicherheit übereigneten Aktien: Ein Überblick über das BFH-Urteil I R 3/21

Einführung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 13. November 2024 (Az. I R 3/21) wichtige Klarstellungen zum wirtschaftlichen Eigentum an zur Sicherheit übereigneten Aktien getroffen. Die Entscheidung hat weitreichende Bedeutung für die steuerliche Behandlung solcher Transaktionen und verdeutlicht die Kriterien für die Zurechnung von Aktien im Kontext von Sicherungsübereignungen.

Sachverhalt

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger Aktien zur Sicherheit an einen Sicherungsnehmer übereignet. Streitig war, wem die Aktien steuerlich zuzurechnen sind. Das Finanzgericht (FG) München hatte in erster Instanz (Urteil vom 14. Dezember 2020, Az: 7 K 899/19) entschieden,... (die Informationen zum Urteil des FG sind hier nicht detailliert aufgeführt, daher kann ich den Sachverhalt nicht genauer darstellen).

Rechtliche Probleme

Kernfrage des Verfahrens war die Auslegung des § 39 der Abgabenordnung (AO) in Bezug auf die Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums an Aktien, die zur Sicherheit übereignet wurden. Der BFH hatte zu klären, unter welchen Voraussetzungen der Sicherungsnehmer als wirtschaftlicher Eigentümer der Aktien anzusehen ist, insbesondere im Hinblick auf die Ausübung der mit den Aktien verbundenen Rechte.

Weiterhin war relevant, ob die Ausübung der Rechte subjektiv gewollt sein muss oder ob die objektive Möglichkeit der Rechtsausübung ausreichend ist.

Schließlich spielte die Frage eine Rolle, ob aus einer nach dem Streitjahr eingeführten Missbrauchsvermeidungsvorschrift (§ 8b Abs. 10 Körperschaftsteuergesetz) Rückschlüsse auf die Anwendbarkeit der allgemeinen Missbrauchsvermeidungsvorschrift (§ 42 AO) gezogen werden können.

Entscheidung und Begründung

Der BFH entschied, dass die zur Sicherheit übereigneten Aktien dem Sicherungsnehmer als Inhaber zuzurechnen sind, wenn dieser die wesentlichen Rechte (insbesondere Veräußerung und Stimmrechtsausübung) rechtlich und tatsächlich unabhängig vom Eintritt eines Sicherungsfalls ausüben kann. Entscheidend ist dabei die objektive Möglichkeit der Rechtsausübung, nicht der subjektive Wille des Sicherungsnehmers. Der BFH stellte ferner klar, dass aus einer nachträglich eingeführten spezialgesetzlichen Missbrauchsvermeidungsvorschrift nicht im Wege des Umkehrschlusses auf die Nichtanwendbarkeit des § 42 AO geschlossen werden kann.

Auswirkungen

Das Urteil des BFH hat erhebliche Auswirkungen auf die steuerliche Praxis. Es präzisiert die Kriterien für die Zurechnung von wirtschaftlichem Eigentum an zur Sicherheit übereigneten Aktien und schafft damit mehr Rechtssicherheit für die betroffenen Steuerpflichtigen. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der tatsächlichen Verfügungsmacht über die Aktien für die steuerliche Zurechnung.

Schlussfolgerung

Die Entscheidung des BFH liefert wichtige Hinweise zur Auslegung des § 39 AO im Zusammenhang mit Sicherungsübereignungen von Aktien. Die Kriterien der rechtlichen und tatsächlichen Verfügungsmacht über die wesentlichen Aktienrechte sind für die steuerliche Zurechnung entscheidend. Die Entscheidung dürfte die Praxis in diesem Bereich nachhaltig beeinflussen.

Quellen:

  • BFH, Urteil vom 13.11.2024, Az. I R 3/21
  • FG München, Urteil vom 14. Dezember 2020, Az: 7 K 899/19

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