Der Bundesgerichtshof (BGH) hat einem Angeklagten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gewährt. Dieser Beschluss verdeutlicht die Bedeutung der Fristwahrung im Revisionsverfahren und die Möglichkeit der Wiedereinsetzung bei unverschuldeter Versäumung.
Das Landgericht Rostock verurteilte den Angeklagten wegen schwerer Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr zur Bewährung. Das Urteil wurde am 10. Juni 2024 verkündet. Der Verteidiger des Angeklagten legte am 18. Juni 2024 Revision ein und beantragte gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da er die Frist zur Einlegung der Revision versehentlich falsch notiert hatte.
Zentrale Frage war, ob die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 45 StPO vorlagen. Hierzu musste geprüft werden, ob die Frist unverschuldet versäumt wurde und ob der Antrag und die nachzuholende Handlung fristgerecht erfolgten.
Der BGH gewährte dem Angeklagten Wiedereinsetzung. Der Verteidiger habe glaubhaft gemacht, dass die Versäumung der Frist auf einem Versehen beruhte und den Angeklagten kein Verschulden traf. Der Antrag auf Wiedereinsetzung und die Einlegung der Revision erfolgten fristgerecht. Zusätzlich stellte der BGH fest, dass die Zustellung des Urteils an das Landgericht fehlerhaft war, da das Protokoll der Hauptverhandlung nicht vollständig unterschrieben war (§ 273 Abs. 4 StPO i.V.m. § 271 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der Sorgfaltspflicht bei der Fristwahrung im Strafverfahren. Gleichzeitig zeigt sie, dass bei unverschuldeter Versäumung die Möglichkeit der Wiedereinsetzung besteht. Der Hinweis auf die fehlerhafte Zustellung verdeutlicht die Relevanz der formellen Anforderungen im Strafprozess.
Der Beschluss des BGH verdeutlicht die Anwendung der Wiedereinsetzungsvorschriften im Revisionsverfahren. Die Entscheidung stärkt die Rechtssicherheit, indem sie sowohl die strengen Anforderungen an die Fristwahrung als auch die Möglichkeit der Korrektur bei unverschuldeten Fehlern betont.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26. November 2024 - 6 StR 585/24