Ein Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 16.12.2024 (Az. 3 B 14/23) gewährt den Klägern Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und lässt die Revision zu. Der Fall betrifft die Rechtmäßigkeit der Maskenpflicht in Freiburg im Breisgau im Jahr 2021.
Die Kläger fochten die Rechtmäßigkeit der in den Allgemeinverfügungen des Landratsamtes Breisgau-Hochschwarzwald vom 15. April 2021 und 14. Mai 2021 angeordneten Maskenpflicht in den Fußgängerzonen Freiburgs an. Das Verwaltungsgericht Freiburg wies die Klagen ab, ließ jedoch die Berufung zu. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bewilligte den Klägern Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren, verwarf die Berufung jedoch später als unzulässig, da sie nicht fristgerecht eingelegt worden war. Die Kläger beantragten daraufhin Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren, die ihnen vom BVerwG bewilligt wurde.
Zentrale rechtliche Fragen des Falls waren die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen versäumter Fristen für die Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision sowie die Zulassung der Revision selbst. Weiterhin war die Frage des Beginns der Wiedereinsetzungsfrist relevant, insbesondere ob diese erst mit Bewilligung der Prozesskostenhilfe oder erst mit Beiordnung eines Anwalts beginnt.
Das BVerwG gewährte den Klägern Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da sie aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Verschulden verhindert waren, die Beschwerde fristgerecht einzulegen. Die Beschwerdebegründung erfolgte ebenfalls verspätet. Das BVerwG gewährte auch hier Wiedereinsetzung, da die Kläger unverschuldet gehandelt hatten. Die Revision wurde vom BVerwG zugelassen, da der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere soll geklärt werden, ob das der Rechtsverfolgung entgegenstehende Hindernis der Mittellosigkeit erst mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe oder erst mit der Beiordnung eines Anwalts entfällt.
Die Entscheidung des BVerwG hat potentielle Auswirkungen auf die Auslegung des § 60 VwGO, insbesondere hinsichtlich des Beginns der Wiedereinsetzungsfrist in Fällen der Mittellosigkeit bei Anwaltszwang. Die Klärung dieser Frage durch das BVerwG kann für zukünftige Fälle von Bedeutung sein.
Der Beschluss des BVerwG verdeutlicht die Komplexität von Wiedereinsetzungsfragen im Verwaltungsrecht, insbesondere im Zusammenhang mit Prozesskostenhilfe und Anwaltszwang. Die Entscheidung des BVerwG in der Hauptsache wird weitere Klarheit über die Rechtmäßigkeit der Maskenpflicht in Freiburg schaffen und die Auslegung des § 60 VwGO präzisieren.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 16.12.2024 - 3 B 14/23