Einführung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Berufung einer Rechtsanwältin gegen den Widerruf ihrer Zulassung wegen Vermögensverfalls abgelehnt. Die Entscheidung verdeutlicht die strengen Anforderungen an die Widerlegung der Vermutung einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden im Falle eines Vermögensverfalls.
Sachverhalt: Die Zulassung der Klägerin zur Rechtsanwaltschaft wurde im Jahr 2000 erteilt. Im Februar 2024 widerrief die zuständige Rechtsanwaltskammer ihre Zulassung aufgrund von Vermögensverfall gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. Der Anwaltsgerichtshof wies die Klage der Anwältin gegen den Widerruf ab. Gegen dieses Urteil richtete sich der Antrag auf Zulassung der Berufung zum BGH.
Rechtliche Probleme: Kernfrage des Verfahrens war, ob die Klägerin den Vermögensverfall widerlegen und darlegen konnte, dass keine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden vorliegt. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wird bei Eintragung im Schuldnerverzeichnis widerlegbar vermutet, dass ein Rechtsanwalt vermögenslos ist und die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet.
Entscheidung und Begründung: Der BGH lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Die Klägerin habe die Vermutung des Vermögensverfalls nicht widerlegt. Sie legte kein vollständiges und detailliertes Verzeichnis ihrer Gläubiger und Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt des Widerrufsbescheids vor. Auch ihr Vorbringen im Zulassungsverfahren genügte den Anforderungen an eine umfassende Darlegung der finanziellen Situation nicht. Darüber hinaus konnte die Klägerin nicht darlegen, dass trotz des Vermögensverfalls keine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden vorlag. Der BGH bestätigte die Rechtsprechung, wonach mit dem Vermögensverfall grundsätzlich eine solche Gefährdung einhergeht. Die Klägerin konnte keine Ausnahme von diesem Grundsatz begründen.
Auswirkungen: Die Entscheidung bekräftigt die strenge Linie der Rechtsprechung zum Schutz der Rechtsuchenden. Sie verdeutlicht die hohe Bedeutung der geordneten Vermögensverhältnisse für die Ausübung des Anwaltsberufs und die Notwendigkeit einer umfassenden Offenlegung der finanziellen Situation im Falle eines Widerrufsverfahrens wegen Vermögensverfalls.
Schlussfolgerung: Der BGH bestätigt mit dieser Entscheidung die bestehende Rechtsprechung. Rechtsanwälte, die sich in Vermögensverfall befinden, müssen ihre finanzielle Situation umfassend offenlegen und darlegen, dass keine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden besteht. Die bloße Behauptung, keine Fremdgelder zu verwalten, reicht hierfür nicht aus.
Quelle: Beschluss des BGH vom 29.11.2024 - AnwZ (Brfg) 38/24 (Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs)