Einleitung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Beschluss die Berufung eines Klägers gegen den Widerruf seiner Anwaltszulassung als unzulässig verworfen. Der Fall betrifft die Zulässigkeit einer Nebentätigkeit eines Rechtsanwalts bei einer Stadtverwaltung und wirft Fragen zur Vereinbarkeit mit dem Berufsrecht auf.
Der Kläger, ein seit 1997 zugelassener Rechtsanwalt, nahm eine Tätigkeit bei der Stadt M. auf. Die zuständige Rechtsanwaltskammer widerrief daraufhin seine Zulassung mit Verweis auf § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO. Der Kläger klagte gegen den Widerruf vor dem Anwaltsgerichtshof, der die Klage jedoch abwies. Gegen dieses Urteil legte der Kläger Berufung ein.
Im vorliegenden Fall stellte sich die Frage, ob die vom Kläger aufgenommene Nebentätigkeit mit den berufsrechtlichen Vorschriften für Rechtsanwälte vereinbar ist. Insbesondere war zu prüfen, ob die Tätigkeit die Unabhängigkeit des Klägers als Rechtsanwalt beeinträchtigen könnte und somit einen Zulassungswiderruf gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO rechtfertigt.
Darüber hinaus war im Zulassungsverfahren vor dem BGH die Frage der hinreichenden Begründung des Zulassungsantrags durch den Kläger relevant.
Der BGH verwarf den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung als unzulässig. Der Kläger hatte zwar die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend gemacht, jedoch nicht ausreichend begründet. Er hatte sich nicht mit den Urteilsgründen des Anwaltsgerichtshofs auseinandergesetzt und die Voraussetzungen der von ihm behaupteten Zulassungsgründe nicht substantiiert dargelegt. Der BGH betonte die Notwendigkeit einer hinreichenden Begründung des Zulassungsantrags gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.
Die Entscheidung des BGH unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Begründung von Zulassungsanträgen im anwaltlichen Berufsrecht. Sie verdeutlicht zudem die strengen Anforderungen an die Zulässigkeit von Nebentätigkeiten für Rechtsanwälte und die Notwendigkeit, die Unabhängigkeit des Berufsstandes zu wahren.
Der Beschluss des BGH bestätigt die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs und verdeutlicht die Wichtigkeit der Einhaltung berufsrechtlicher Vorschriften für Rechtsanwälte. Die Zulässigkeit von Nebentätigkeiten wird im Einzelfall anhand der konkreten Umstände geprüft, wobei die Wahrung der Unabhängigkeit des Anwaltsberufs im Vordergrund steht.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.02.2025 - AnwZ (Brfg) 47/24