Einführung: Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 19. November 2024 einen wichtigen Beschluss zum einstweiligen Rechtsschutz gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung im Kontext des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) gefasst. Der Beschluss verdeutlicht die komplexen rechtlichen Fragen, die sich im Zusammenhang mit Infrastrukturprojekten im Energiebereich stellen.
Der Beschluss betrifft ein Verfahren (Aktenzeichen: 11 VR 10/24, 11 VR 10/24 (11 A 21/24)) zum einstweiligen Rechtsschutz gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung. Weitere Details zum konkreten Sachverhalt sind der veröffentlichten Kurzfassung des Beschlusses nicht zu entnehmen.
Der Fall wirft Fragen zur Anwendung des § 44b EnWG sowie der verwaltungsgerichtlichen Vorschriften über den einstweiligen Rechtsschutz (§§ 50 Abs. 1 Nr. 6, 80 Abs. 5 VwGO) auf. Im Kontext des EnWG spielen insbesondere die Voraussetzungen für eine vorzeitige Besitzeinweisung und die Abwägung der Interessen der beteiligten Parteien eine entscheidende Rolle. Zudem sind die Bestimmungen des Energielinienausbaugesetzes (EnLAG), insbesondere § 1 Abs. 3 S. 1 und 2 EnLAG, relevant.
Die konkrete Entscheidung des BVerwG sowie die dazugehörige Begründung sind der vorliegenden Kurzfassung nicht zu entnehmen. Es ist daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich, die Argumentation des Gerichts im Detail darzustellen.
Die Entscheidung des BVerwG dürfte Auswirkungen auf zukünftige Verfahren im Zusammenhang mit vorzeitigen Besitzeinweisungen im Energiebereich haben. Die Klärung der rechtlichen Voraussetzungen und der Abwägungskriterien durch das BVerwG trägt zur Rechtssicherheit bei der Umsetzung von Infrastrukturprojekten bei.
Der Beschluss des BVerwG vom 19.11.2024 unterstreicht die Bedeutung des einstweiligen Rechtsschutzes im Kontext von Infrastrukturprojekten nach dem EnWG. Die vollständige Begründung des Gerichts wird weitere Einblicke in die rechtliche Beurteilung von vorzeitigen Besitzeinweisungen geben und für die Praxis richtungsweisend sein.
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19.11.2024, Aktenzeichen 11 VR 10/24, 11 VR 10/24 (11 A 21/24), ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2024:191124B11VR10.24.0