BFH zum Vorsteuerabzug bei Insolvenzverwalterleistungen

Vorsteuerabzug bei Insolvenzverwalterleistungen nach Unternehmenseinstellung

Vorsteuerabzug bei Insolvenzverwalterleistungen nach Unternehmenseinstellung

Einführung: Ein kürzlich vom Bundesfinanzhof (BFH) am 23. Oktober 2024 entschiedener Fall (XI R 8/22) befasst sich mit der Frage des Vorsteuerabzugs für Leistungen eines Insolvenzverwalters, wenn der Insolvenzschuldner seine unternehmerische Tätigkeit bereits eingestellt hat. Die Entscheidung klärt wichtige Aspekte des Umsatzsteuerrechts im Zusammenhang mit Insolvenzverfahren.

Sachverhalt

Der Fall betrifft die Frage des Vorsteuerabzugs aus Leistungen eines Insolvenzverwalters. Der Insolvenzschuldner hatte seine unternehmerische Tätigkeit eingestellt. Das Finanzgericht (FG) Münster hatte in erster Instanz entschieden.

Rechtliche Fragen

Kern der rechtlichen Auseinandersetzung war die Frage, nach welchen Kriterien der Vorsteuerabzug aus den Leistungen des Insolvenzverwalters zu beurteilen ist, wenn der Schuldner seine unternehmerische Tätigkeit bereits eingestellt hat. Konkret ging es um die Anwendung von § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1, § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und § 15 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 2005.

Entscheidung und Begründung

Der BFH entschied, dass der Vorsteuerabzug nach der früheren unternehmerischen Tätigkeit des Insolvenzschuldners zu beurteilen ist. Der BFH schloss sich damit seiner eigenen Rechtsprechung an, insbesondere dem Urteil vom 23. November 2023 (V R 3/22, BFHE 282, 180, BStBl II 2024, 501).

Auswirkungen

Diese Entscheidung bestätigt die bestehende Rechtsprechung des BFH und schafft Klarheit für die Praxis. Sie unterstreicht, dass die Einstellung der unternehmerischen Tätigkeit durch den Insolvenzschuldner nicht automatisch dazu führt, dass der Vorsteuerabzug aus den Leistungen des Insolvenzverwalters ausgeschlossen ist. Die Beurteilung des Vorsteuerabzugs richtet sich nach der früheren unternehmerischen Tätigkeit des Schuldners.

Schlussfolgerung

Der Beschluss des BFH vom 23. Oktober 2024 (XI R 8/22) liefert eine wichtige Klarstellung zum Vorsteuerabzug bei Insolvenzverwalterleistungen. Die Entscheidung stärkt die Rechtssicherheit für Unternehmen in Insolvenzverfahren und verdeutlicht die Bedeutung der vorherigen unternehmerischen Tätigkeit für die umsatzsteuerliche Behandlung der Leistungen des Insolvenzverwalters.

Quellen

  • Bundesfinanzhof, Beschluss vom 23. Oktober 2024, XI R 8/22
  • Bundesfinanzhof, Urteil vom 23. November 2023, V R 3/22, BFHE 282, 180, BStBl II 2024, 501
  • Finanzgericht Münster, Urteil vom 20. Januar 2022, Az: 5 K 1179/19 U

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