Einleitung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) am 21.11.2024 im Rahmen eines Verfahrens (Az. I ZR 135/23) wichtige Fragen zur Vereinbarkeit des deutschen Urheberrechts mit europäischem Recht zur Vorabentscheidung vorgelegt. Der Fall betrifft die Förderung kulturell bedeutender Werke durch eine Verwertungsgesellschaft und wirft Fragen zur Reichweite dieser Förderung sowie zur Vereinbarkeit mit den europäischen Richtlinien auf.
Der zugrundeliegende Fall wurde zunächst vor dem Landgericht München I (Az. 42 O 13841/19) und anschließend vor dem Oberlandesgericht München (Az. 29 U 7919/21) verhandelt. Details zum konkreten Sachverhalt sind in der vorliegenden Veröffentlichung des BGH nicht enthalten. Der BGH hat jedoch im Rahmen des Revisionsverfahrens Vorlagefragen an den EuGH gerichtet.
Kern der rechtlichen Auseinandersetzung ist die Frage, ob die Förderung kulturell bedeutender Werke durch eine Verwertungsgesellschaft nach deutschem Recht mit den europäischen Richtlinien zum Urheberrecht vereinbar ist, insbesondere wenn diese Förderung auch Empfängern zugutekommt, die (noch) nicht zum Kreis der Rechteinhaber gehören. Weiterhin stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Erbringung sozialer, kultureller oder bildungsbezogener Leistungen durch Verwertungsgesellschaften an Rechteinhaber zulässig ist.
Der BGH hat in diesem Fall noch keine Entscheidung getroffen, sondern dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Die Entscheidung des EuGH wird erhebliche Auswirkungen auf die Praxis der Verwertungsgesellschaften in Deutschland haben. Sie wird klären, inwieweit die Förderung kultureller Werke durch diese Gesellschaften ausgestaltet sein darf und welche Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen an Rechteinhaber gelten. Die Entscheidung wird auch die zukünftige Gesetzgebung im Urheberrecht beeinflussen.
Die vom BGH vorgelegten Fragen verdeutlichen die komplexen Wechselwirkungen zwischen nationalem Urheberrecht und den europäischen Vorgaben. Die Entscheidung des EuGH wird richtungsweisend für die zukünftige Förderung kultureller Werke in Deutschland sein und die rechtlichen Rahmenbedingungen für Verwertungsgesellschaften präzisieren. Es bleibt abzuwarten, wie der EuGH die vorgelegten Fragen beantworten wird.