Einleitung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) Fragen zur Auslegung des Begriffs "Entscheidung" in der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (EuGVVO) vorgelegt. Der Fall betrifft die Anerkennung einer Zwischenentscheidung eines nicht vereinbarten Gerichts eines Mitgliedstaats über dessen internationale Zuständigkeit im Kontext einer bestehenden Gerichtsstandsvereinbarung.
Hintergrund des Falls: Der Fall wurde vom Oberlandesgericht (OLG) Köln an den BGH weitergeleitet. Zuvor hatte das Landgericht (LG) Köln eine Entscheidung getroffen. Die Details des zugrundeliegenden Rechtsstreits sind in der Vorlageentscheidung nicht im Detail aufgeführt. Es geht jedoch um die Frage, ob ein Gericht, das aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 25 EuGVVO ausschließlich zuständig ist, eine Zwischenentscheidung eines anderen Gerichts eines Mitgliedstaats anerkennen muss, das seine eigene internationale Zuständigkeit bejaht, obwohl keine Gerichtsstandsvereinbarung für dieses Gericht besteht.
Rechtliche Fragen: Der BGH hat dem EuGH folgende Fragen vorgelegt:
Entscheidung und Begründung: Der BGH hat noch keine Entscheidung getroffen. Er hat die Fragen dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. Die Entscheidung des EuGH wird maßgeblich für die weitere Behandlung des Falls durch den BGH sein.
Auswirkungen: Die Entscheidung des EuGH wird Auswirkungen auf die Anerkennung von Zwischenentscheidungen in grenzüberschreitenden Zivil- und Handelssachen haben. Sie wird klären, wie der Begriff "Entscheidung" im Kontext von Gerichtsstandsvereinbarungen auszulegen ist und welche Bedeutung die Bindungswirkung und die Möglichkeit eines Rechtsmittels für die Anerkennung haben.
Schlussfolgerung: Die Vorlagefragen des BGH an den EuGH sind von erheblicher Bedeutung für die Praxis der internationalen Zuständigkeit. Die Entscheidung des EuGH wird Klarheit darüber schaffen, wie Zwischenentscheidungen im Verhältnis zu Gerichtsstandsvereinbarungen zu behandeln sind. Es bleibt abzuwarten, wie der EuGH die vorgelegten Fragen beantworten wird.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.10.2024 - VII ZR 199/22 (Vorlage an den EuGH)