Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) hat am 16. Oktober 2024 einen Vorlagebeschluss an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gefasst. Der Beschluss betrifft die Auslegung des Begriffs der "Anbringung einer Aufschrift" auf nichtselbsttätigen Waagen im Kontext der Richtlinie 2014/31/EU über nichtselbsttätige Waagen.
Der Fall betrifft die Frage, ob eine nichtselbsttätige Waage den Anforderungen des Art. 6 Abs. 5 Unterabs. 2 i. V. m. Anhang III Nr. 1.1.iv), 1.1.v) und 1.1.vi) der Richtlinie 2014/31/EU entspricht, wenn die Angaben zu Höchstlast, Mindestlast und Eichwert nicht physisch auf dem Gerät angebracht, sondern ausschließlich digital und abwechselnd bei Inbetriebnahme der Waage angezeigt werden. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hatte das Verfahren zuvor an das BVerwG weitergeleitet.
Kern der rechtlichen Auseinandersetzung ist die Interpretation des Begriffs "Anbringung einer Aufschrift" gemäß der Richtlinie 2014/31/EU. Es stellt sich die Frage, ob die digitale Anzeige der erforderlichen Informationen den Anforderungen der Richtlinie genügt oder ob eine dauerhafte, physische Kennzeichnung erforderlich ist. Die Entscheidung des EuGH wird Auswirkungen auf die Konformität von Waagen mit digitalen Anzeigen haben.
Das BVerwG hat beschlossen, die Frage der Auslegung dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen. Die Begründung des Gerichts liegt darin, dass die Auslegung der relevanten Bestimmungen der Richtlinie 2014/31/EU durch den EuGH erforderlich ist, um eine einheitliche Anwendung des Unionsrechts in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten.
Die Entscheidung des EuGH wird erhebliche Auswirkungen auf Hersteller, Händler und Nutzer von nichtselbsttätigen Waagen in Deutschland und der gesamten Europäischen Union haben. Je nach Auslegung könnte die Entscheidung dazu führen, dass Waagen mit ausschließlich digitalen Anzeigen nachgerüstet oder vom Markt genommen werden müssen. Die Entscheidung wird auch Klarheit darüber schaffen, welche Anforderungen an die Kennzeichnung von Waagen im digitalen Zeitalter gelten.
Der Vorlagebeschluss des BVerwG unterstreicht die Bedeutung der einheitlichen Auslegung von EU-Richtlinien. Die Entscheidung des EuGH wird richtungsweisend für die zukünftige Gestaltung und Kennzeichnung von nichtselbsttätigen Waagen sein. Es bleibt abzuwarten, wie der EuGH die Frage der "Anbringung einer Aufschrift" im Kontext der digitalen Anzeigen interpretieren wird.