Einleitung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 22. Oktober 2024 im Verfahren II ZR 193/22 eine wichtige Frage zur Auslegung von Art. 17 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung vorgelegt. Der Fall betrifft das Recht auf Löschung personenbezogener Daten ("Recht auf Vergessenwerden") und seine Reichweite im Kontext von Suchmaschinen.
Hintergrund des Falls: Das Verfahren betrifft eine Klage gegen einen Suchmaschinenbetreiber. Der Kläger verlangt die Löschung bestimmter Suchergebnisse, die ihn betreffen und bei Eingabe seines Namens erscheinen. Die Vorinstanzen, das Landgericht Mannheim (Az: 24 O 36/19) und das Oberlandesgericht Karlsruhe (Az: 1 U 59/21), hatten dem Kläger jeweils teilweise Recht gegeben.
Rechtliche Probleme: Der BGH sieht sich mit der Frage konfrontiert, wie Art. 17 DSGVO im Kontext von Suchmaschinen auszulegen ist. Insbesondere geht es um die Reichweite des "Rechts auf Vergessenwerden" und die Abwägung zwischen diesem Recht und dem Recht auf Informationsfreiheit. Unklar ist, unter welchen Voraussetzungen ein Suchmaschinenbetreiber verpflichtet ist, Suchergebnisse zu löschen, die auf rechtmäßig veröffentlichte Informationen verweisen, aber dem Betroffenen dennoch schaden.
Entscheidung und Begründung: Der BGH hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt. Die Begründung des BGH für die Vorlage an den EuGH liegt darin, dass die Auslegung von Art. 17 DSGVO in diesem Kontext für die Entscheidung des Falls essentiell ist und eine einheitliche Anwendung des europäischen Rechts gewährleistet werden muss.
Auswirkungen: Die Entscheidung des EuGH wird erhebliche Auswirkungen auf die Praxis von Suchmaschinenbetreibern und die Durchsetzung des "Rechts auf Vergessenwerden" in Deutschland und der gesamten EU haben. Die Klärung der offenen Rechtsfragen wird dazu beitragen, die Balance zwischen Datenschutz und Informationsfreiheit im digitalen Zeitalter zu definieren.
Schlussfolgerung: Die Vorlage des BGH an den EuGH unterstreicht die Komplexität des "Rechts auf Vergessenwerden" im digitalen Raum. Die Entscheidung des EuGH wird wegweisend sein und die zukünftige Anwendung von Art. 17 DSGVO maßgeblich beeinflussen. Es bleibt abzuwarten, wie der EuGH die vorgelegten Fragen beantworten und welche Auswirkungen dies auf die Praxis haben wird.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.10.2024 - II ZR 193/22 (ECLI:ECLI:DE:BGH:2024:221024BIIZR193.22.0)